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  • GewStG - Einordnung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Insolvenzverwalter

    Ist ein Rechtsanwalt in einer Einzelkanzlei auf dem Gebiet der Insolvenz-verwaltung tätig, erzielt er gewerbesteuerpflichtige Einkünfte. Das gilt nach dem Urteil des FG Düsseldorf, wenn er diese Tätigkeit mithilfe mehrerer vorgebildeter Arbeitskräfte ausübt. Im zugrunde liegenden Fall waren dies zwei bzw. drei Rechtsanwälte, ein Ökonom, bis zu sieben Fach- und einige Hilfskräfte. Eine in diesem Umfang ausgeübte Insolvenzverwaltung kann nicht mehr als Teil einer freiberuflich ausgeübten Rechtsanwaltstätigkeit angesehen werden, auch wenn die Berufstätigkeit der Rechtsanwälte einen Katalogberuf des § 18 EStG darstellt. Dabei kommt es insbesondere durch die Anwendung der sogenannten Vervielfältigungstheorie zu einem Gewerbebetrieb, wenn der Anwalt unter Zuhilfenahme fachlich vorgebildeter Mitarbeiter tätig wird.  

     

    Für die Abgrenzung zwischen gewerblichen und freiberuflichen Einkünften kommt es nicht ausnahmslos auf die Ausbildung sowie die Berufsbezeichnung, sondern auch auf die Art der ausgeübten Tätigkeit an. Diese muss für das Berufsbild eines Rechtsanwalts typisch sein, um nicht der Gewerbesteuer zu unterliegen. Während der Anwalt eigenverantwortlich Rechtsangelegenheiten der Mandanten erledigt, erbringt der Insolvenzverwalter im Wesentlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abwicklung oder Sanierung eines Unternehmens. Hierbei handelt es sich eher um eine kaufmännisch-praktische Tätigkeit unter Verwertung der eigenen Rechtskenntnisse.  

     

    Jüngst hat sich eine Reihe von FG mit unterschiedlichem Tenor mit der Abgrenzung der Tätigkeiten eines Rechtsanwalts und Insolvenzverwalters beschäftigt. Die jeweils unterlegene Partei hat Revision eingelegt, sodass der BFH zu verschiedenen Sachverhalten darüber entscheiden muss, ob und in welchem Umfang sich Anwälte noch im Rahmen ihrer freiberuflichen Tätigkeit bewegen und somit nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Entsprechende Fälle sollten daher über ein ruhendes Verfahren offengehalten werden, zumal diese Frage angesichts der zunehmenden Insolvenzen an praktischer Bedeutung gewonnen hat.  

     

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