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  • Geldwäsche - Neuregelung beim Online-Glücksspiel

    Das Geldwäschegesetz (GwG) sieht besondere Pflichten für bestimmte Branchen, Berufsgruppen, Produkte und Kundensegmente vor, bei denen ein erhöhtes Risiko besteht, dass sie für Geldwäschezwecke missbraucht werden. Hierzu zählen Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden sowie Organisations-, Dokumentations- und Meldepflichten. Im Bereich des Glücksspiels gehören bisher Spielbanken (Casinos) zum Kreis der Verpflichteten des GwG. Nun wird das Glücksspiel im Internet durch das Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes mit einbezogen und der Umstand berücksichtigt, dass es mit Auslaufen des Glücksspielstaatsvertrags zur Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer gekommen war. Die Änderungen treten am Tag nach der Gesetzesverkündung in Kraft.  

     

    Betroffen sind Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet und unter den Begriff der Glücksspiele fallen insbesondere klassische Kasinospiele, Poker, Sportwetten und Lotterien, soweit sie über das Internet oder andere elektronische Plattformen oder Medien angeboten werden (§ 1 Abs. 5 GwG). Dabei erfolgen diverse Anpassungen im GWG an die Besonderheiten des Online-Glücksspiels, was ohne persönlichen Kontakt zwischen den Vertragsparteien, Risiken in Bezug auf die Identifizierung des Spielers sowie die für den Spielbetrieb notwendigen Finanzströme aufweist und besondere Sorgfalts- und Organisationspflichten für die Anbieter erfordert. Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Festlegung und Anpassung der Strategien und muss für deren Umsetzung Sorge tragen.  

     

    Im Rahmen einer Risikostrategie haben die Anbieter insbesondere für alle Zahlungsflüsse auf das Spielerkonto ein EDV-System zu entwickeln, das die systematische Überwachung der Geschäftsbeziehung und der einzelnen Transaktionen anhand bestimmter Kriterien sowie bei der systematischen Feststellung eines als auffällig eingestuften Verhaltens eine sofortige Reaktion ermöglicht. Zu den Informationspflichten gehören z.B. die Identifizierung der Kunden, die Dokumentation auffälliger Sachverhalte, die Aufzeichnung der erhobenen Angaben sowie die Erstattung einer Verdachtsmeldung.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 742 | ID 159530

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