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  • FinMin Schleswig Holstein - Steuerberechnung in der Schenkungskette bei ansteigenden Freibeträgen

    Das FinMin Schleswig-Holstein führt in einem mit den übrigen Länderbehörden abgestimmten Schreiben anhand einer ausführlichen Beispielsrechnung auf, wie die Steuer bei einer Schenkungskette für den Letzterwerb zu berechnen ist, sodass sich der Freibetrag zum Zeitpunkt dieses Erwerbs tatsächlich auswirkt. Dabei wird die BFH-Rechtsprechung (BFH 2.3.05, II R 43/03, BStBl II, 728) einbezogen, wonach sich der zuvor nicht verbrauchte Freibetrag über den Zehnjahres-Zeitraum hinaus auswirkt. Nach einer Erhöhung der Freibeträge kann ein Betrag bis zur Höhe der Differenz zwischen dem neuen und dem alten Freibetrag steuerfrei zugewendet werden. Das gilt auch dann, wenn der Freibetrag in seiner bisherigen Höhe bei der Besteuerung der Vorerwerbe im Zehnjahres-Zeitraum des § 14 ErbStG bereits verbraucht ist und wenn diese Zuwendung die Höhe des neuen Freibetrags erreicht oder übersteigt. Bei der Kette über zehn Jahre ist zudem zu berücksichtigen, dass der Freibetrag wieder frei wird, der durch die aus dem Zehnjahres-Zeitraum heraus-fallende Zuwendung verbraucht wurde. Die Berechnung bezieht sich auf die Erbschaftsteueränderung aus dem Jahr 1996, kann aber ebenfalls für die anstehende Erbschaftsteuerreform mit deutlich anziehenden Freibeträgen als praxisnahes Beispiel herangezogen werden.  

     

    Hinweis: Kaum beachtet ist eine geplante Neuregelung im Regierungsentwurf zur Reform der Erbschaftsteuer. Hiernach kommt es beim Mehrfacherwerb innerhalb von zehn Jahren zu einer neuen Mindestbesteuerung. Der geänderte § 14 Abs. 1 ErbStG soll eine Anrechnung der Steuer für frühere Erwerbe verhindern, wenn diese höher ist als die fiktiv dafür zu ermittelnde Steuer zur Zeit des letzten Erwerbs. Die Steuer, die sich nach geltenden Vorschriften ohne Zusammenrechnung ergibt, soll die Untergrenze der für diesen Erwerb festzusetzenden Steuer bilden. Betroffen hiervon sind Personen, die nach der ersten und vor der nächsten Vermögensübertragung in eine günstigere Steuerklasse wechseln, etwa durch Heirat oder Adoption.  

     

    Beispiel: A schenkt seiner Verlobten 220.000 EUR, hierauf werden nach neuem Recht (200.000 EUR x 30 v.H.) 60.000 EUR Steuer fällig. Nach der Hochzeit überträgt er weitere 600.000 EUR.  

     

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