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  • Feststellungsverfahren - Anwendung bei der Steuerermäßigung nach § 35 EStG

    Nach § 35 Abs. 2 EStG sind bei Mitunternehmerschaften der Gewerbesteuer-Messbetrag, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen. Bei der Feststellung sind anteilige Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen (§ 35 Abs. 2 Satz 5 EStG). Auf Grundlage der aktuellen BFH-Rechtsprechung klärt die Verwaltung Auslegungsfragen (OFD Koblenz 30.3.12, S 2296a - St 31 3).  

     

    Bei der gesonderten Feststellung ist jeder an der Mitunternehmerschaft Beteiligte einzubeziehen. Voraussetzung für die Berücksichtigung bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung ist allein das Vorliegen der Mitunternehmerstellung. Ob die entsprechenden Feststellungen beim Beteiligten steuerlich von Bedeutung sind, ist unerheblich. Demnach sind Kapitalgesellschaften ebenfalls als Mitunternehmer zu berücksichtigen, auch wenn sich bei ihnen für die Steuerermäßigung nach § 35 EStG grundsätzlich kein Anwendungsbereich eröffnet. In die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft einzubeziehen (§ 35 Abs. 2 Satz 5 EStG).  

     

    Nach der BFH-Rechtsprechung sind auch bei einer Organschaft ein anteiliger Gewerbesteuer-Messbetrag und eine anteilige tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer, die aus einer Beteiligung der Organgesellschaft an einer Mitunternehmerschaft stammen, nicht in die gesonderte und einheitliche Feststellung beim Organträger einzubeziehen. § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG ist insoweit keine geeignete Rechtsgrundlage, weil davon nur Gewerbesteuer-Messbeträge aus der unmittelbaren Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft erfasst werden. Der Durchleitung eines anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags durch eine Organgesellschaft steht im Übrigen die Abschirmwirkung der Vermögenssphäre der Kapitalgesellschaft gegenüber ihren Anteilseignern entgegen.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 598 | ID 157765

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