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  • Einkommensteuerbescheid - Änderung aufgrund nachträglichen Abzugs von Kapitalertragsteuer

    Werden dem FA nach bestandskräftiger Einkommensteuerfestsetzung vom Anleger bisher nicht erklärte, dem Steuerabzug unterworfene Kapitalerträge bekannt, stellen die nachträglich bekannt gewordenen Kapitalerträge neue Tatsachen i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO dar. Sie führen zur Änderung der Steuerfestsetzung, wenn sich durch die Erfassung der Kapitalerträge eine höhere Einkommensteuer ergibt und noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Der Bescheid ist auch dann zu ändern, wenn sich nach Anrechnung der Kapitalertragsteuer eine niedrigere verbleibende Einkommensteuerschuld und damit ein Steuererstattungsanspruch ergibt (AEAO zu § 173, Nr. 1.4). Die meist mit der Einkommensteuerfestsetzung verbundene Anrechnung der Steuerabzugsbeträge ist ein selbstständiger Verwaltungsakt „Anrechnungsverfügung”, der in solchen Fällen neben dem Steuerbescheid nach § 130 AO korrigiert werden kann.  

     

    Seit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 kommt eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer grundsätzlich nur noch in Betracht, wenn der Steuerpflichtiger mit seiner Einkommensteuererklärung einen Antrag nach § 32d Abs. 4 bzw. Abs. 6 EStG stellt. Wird der Antrag nach Eintritt der Bestandskraft gestellt, kommt keine Änderung nach § 173 AO wegen der nachgemeldeten Kapitalerträge in Betracht. Zwar liegen neue Tatsachen i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vor, die sind jedoch nicht rechtserheblich (BFH 30.9.81, BStBl II 82, 80). Hätte das FA rechtzeitig Kenntnis von den Einnahmen gehabt, wären sie - wegen der fehlenden Antragstellung - aufgrund der Abgeltungswirkung nach § 32d Abs. 1 EStG nicht in die Veranlagung einbezogen worden. Mangels Einkunftserfassung kann auch die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht angerechnet werden (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG).  

     

    Etwas anderes gilt nur, sofern der Einkommensteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist oder mit einem zulässigen Einspruch angefochten wurde (Bayerisches LfSt 16.2.12, S 0351.2.1 - 17/1 St42).  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 386 | ID 154954

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