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  • BMF-Schreiben - Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags für eine Fotovoltaikanlage

    Nach dem BMF-Schreiben vom 8.5.2009, IV C 6 - S 2139 b/07/10002, BStBl I 09, 633, Rn. 46) wird ein Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn es der Steuerpflichtige zu nicht mehr als 10 % privat nutzt. Dabei kommt es nach Auffassung der ESt-Referatsleiter des Bundes und der Länder maßgeblich auf die unmittelbare Verwendung des Wirtschaftsguts an, für das ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden soll. Eine Verwendung des durch die Solaranlage produzierten Stroms zu mehr als 10 % für private Zwecke spricht nicht gegen die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG. Auf die spätere Sachentnahme des produzierten Stroms kommt es bei der Beurteilung der betrieblichen Nutzung der Fotovoltaikanlage nicht an und an der zuvor vertretenen Rechtsauffassung wird daher nicht mehr festgehalten (OFD Niedersachsen 26.3.12, S 2183b - 42 - St 226).  

     

    Anmerkung: Dachintegrierte Fotovoltaikanlagen werden entgegen der früheren Rechtsauffassung nunmehr als selbstständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter und damit nicht mehr als unselbstständige Gebäudebestandteile behandelt. Das gilt unabhängig davon, ob die Anlagen im Zuge einer Neuerrichtung eines Gebäudes oder einer Sanierungsmaßnahme angeschafft bzw. hergestellt worden sind (z.B. FinMin Schleswig-Holstein 11.11.10, VI 304 - S 2134 - 065). Daher erfolgt die AfA nach § 7 Abs. 1 EStG linear über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren, und die Regeln für die Gebäudeabschreibungen nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG, die erhöhte Absetzung nach § 7h EStG oder die Übertragung von stillen Reserven nach § 6b EStG kommen für Solaranlagen nicht in Betracht.  

     

    Liegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 7g EStG für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages vor, kann für die geplante Anschaffung der Investitionsabzugsbetrag und nach Herstellung die Sonder-AfA in Anspruch genommen werden. Strittig ist noch, ob hierzu insbesondere die verbindliche Bestellung in einem Jahr vor der Betriebseröffnung benötigt wird, was die Verwaltung fordert, mehrere FG aber ablehnen.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 529 | ID 156782

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