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  • Ausgewählte Einspruchshinweise

    Hinweis der Redaktion

    Diese und weitere ausgewählte Einspruchshinweise finden Sie auch online unter der Abruf-Nr. 091837. Rufen Sie dazu einfach unsere Homepage (www.iww.de) auf und geben Sie die sechsstellige Abruf-Nr. in das Eingabefeld oben rechts ein.  

     

    § 3 EStG - Steuerpflicht bei Trinkgeldern (NEU)

     

    Aus dem Tronc finanzierte Zahlungen an die Arbeitnehmer der Spielbank sind keine steuerfreien Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 EStG. Dies setzt grundsätzlich ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und -nehmer voraus. Wenn der Arbeitgeber selbst Gelder einnehmen, verwalten und buchungstechnisch erfassen muss, sind dies keine dem Arbeitnehmer von Dritten gegebenen Trinkgelder.  

     

    BFH 18.12.08, VI R 49/06; VI R 8/06  

     

    § 3c EStG - Berechnung der Kirchensteuer

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