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  • Anrufungsauskunft - Widerruf für die Zukunft

    Das Finanzamt kann eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern. Zwar enthalten die Bestimmungen zur Lohnsteueranrufungsauskunft in § 42e EStG keine eigenen Korrekturbestimmungen und insoweit besteht eine Gesetzeslücke. Da aber § 207 Abs. 2 AO die Möglichkeit eröffnet, eine verbindliche Zusage anlässlich einer Außenprüfung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben oder zu ändern, wird dies vom BFH (2.9.10, VI R 3/09) analog auf die Anrufungsauskunft übertragen. Vergleichbares gilt ebenfalls für erteilte verbindliche Auskünfte nach § 89 AO.  

     

    Allerdings ist das Finanzamt grundsätzlich nicht ohne jede weitere Voraussetzung zur Aufhebung oder Änderung befugt. Abzuwägen ist insbesondere, ob das Vertrauen des Arbeitgebers und -nehmers in die Einhaltung der verbindlichen Anrufungsauskunft größeres Gewicht hat, als die Durchsetzung des richtigen Rechts verlangt. Aus Gründen der Planungs- und Entscheidungssicherheit darf der Rechtsschutz in Form von Zusagen bereits vor der Steuerfestsetzung für Lohnsteuerzwecke nicht schwächer ausfallen als in anderen Bereichen. Da die Zusage in die Zukunft wirkt, darf sich die Finanzbehörde von ihrer eingegangenen Selbstverpflichtung nur nach dem Gebot der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns wieder lösen. Hierzu ist nicht nur das Ermessen richtig und nach außen nachvollziehbar auszuüben. Darüber hinaus sind auch die Korrekturvorschriften des § 130 und § 131 AO hinsichtlich der Aufhebung oder Änderung von Verwaltungsakten zu beachten.  

     

    Praxishinweis: Anspruch auf gebührenfreie Auskunft haben sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Zuständig ist das Betriebsstättenfinanzamt, das bei Anfragen eines Arbeitnehmers seine Auskunft mit dessen Wohnsitzfinanzamt abstimmen soll. Nach R 42e Abs. 1 S. 3 der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011 kann das Finanzamt die Anrufungsauskunft zeitlich befristen. Sie entfällt dann automatisch ohne Aufhebung oder Änderung durch Zeitablauf und muss dann erneut beantragt werden.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 129 | ID 141526

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