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  • § 9 EStG - Regelmäßige Arbeitsstätte zur Einstufung der Kosten als Dienstreise

    Regelmäßige Arbeitsstätte ist nach der neueren BFH-Rechtsprechung eine dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der ein Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er fortdauernd und immer wieder aufsucht. Zwei Urteile beschäftigen sich mit dieser Abgrenzung.  

     

    Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer

     

    Ein Leiharbeitnehmer verfügt nach der Auffassung des BFH typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte und kann damit grundsätzlich Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand nach Reisekostengrundsätzen geltend machen. Ein Leiharbeitnehmer hat seine Tätigkeitsstätte nämlich nicht im Betrieb des Arbeitgebers, sondern in einer betrieblichen Einrichtung verschiedener Kunden. Daher kann er sich nicht darauf einrichten, an einem bestimmten Tätigkeitsmittelpunkt und damit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte dauerhaft tätig zu sein. Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass Arbeitnehmer auch längerfristig an einem Ort zum Einsatz kommen können, dies ist aber von der konkreten Ausgestaltung und Dauer der jeweiligen vertraglichen Beziehung zwischen Arbeitgeber und dessen Kunden abhängig.  

     

    Offen ließ der BFH mangels Relevanz im Urteilsfall, ob ein Leiharbeitnehmer, der vom Verleiher für die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses einem Kunden überlassen wird, über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt. Die Verwaltung bejaht dies, wenn der Arbeitnehmer mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher eingestellt wird. Hier kann nicht von einer Auswärtstätigkeit an typischerweise ständig wechselnden Einsatzorten ausgegangen werden, weil der Arbeitnehmer in diesem Fall dauerhaft an einer regelmäßigen - wenn auch außerbetrieblichen Arbeitsstätte - tätig wird.  

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