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  • § 9 EStG – Kriterien beim Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten Betätigung

    Ein vom FG München entschiedener Fall ist für die Qualifikation als Arbeitszimmer unter zwei Aspekten von Bedeutung 

     

    Private Mitbenutzung eines betrieblich genutzten Raumes ist schädlich

     

    Nach dem Urteil des FG München sind die Kosten für einen Kellerraum, in dem betriebliches Büromaterial gelagert wird, nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sich dort auch die Heizanlage befindet. Eine Verwendung des Raums zu Heizzwecken übersteigt die geringfügige private Mitnutzung und ist daher nicht von untergeordneter Bedeutung. Dabei spielt die geringe Fläche für den Heizkessel keine Rolle. Entscheidend ist, dass er für die Nutzung des Hauses unverzichtbar ist. 

    Kein unbeschränkter Abzug bei Arbeitnehmertätigkeit in Vollzeit

     

    Darüber hinaus entschied das FG München, dass sich der Mittelpunkt der gesamten beruflichten Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer befindet, wenn ein Selbstständiger auch als Arbeitnehmer tätig ist. Dabei ist es unerheblich, wenn Einkünfte und Zeitaufwand für die heimische gewerbliche Beschäftigung überwiegen. Denn der Mittelpunkt liegt nur im heimischen Büro, wenn dort die wesentlichen und prägenden Leistungen erbracht werden. Dabei spricht eine nichtselbstständige Vollzeitbeschäftigung grundsätzlich für eine vorrangige Tätigkeit außer Haus. Nach den BFH-Grundsätzen ist diese Tätigkeit damit als Haupttätigkeit anzusehen – unabhängig vom zeitlichen Umfang für den Gewerbebetrieb. Folglich stellte im Urteilsfall das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung dar und die Kosten für das heimische Büro waren nur begrenzt abziehbar.  

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