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  • § 9 EStG - Doppelter Mietaufwand kann als beruflich veranlasst gelten

    Doppelte Mietzahlungen für eine neue Familienwohnung, die am Beschäftigungsort von einem Ehegatten bereits genutzt wird, können beim Nachzug der Familie beruflich veranlasst und deshalb in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Voraussetzung ist, dass private Gründe eine allenfalls untergeordnete Rolle spielen. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer wegen eines Arbeitsplatzwechsels seine bisherige Wohnung aufgibt und deshalb umzieht, weil sich dadurch die Zeitspanne für die Fahrten zur Arbeit verringert.  

     

    Die Zweifachberücksichtigung gilt laut BFH jedoch nur zeitanteilig - für die neue Familienwohnung bis zum Umzugstag und für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag, längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des bisherigen Mietverhältnisses. Darüber hinaus ist der Werbungskostenabzug umzugsbedingt geleisteter Doppelzahlungen auf den Zeitlauf der ordentlichen Kündigungsfrist des bisherigen Mietverhältnisses begrenzt. Nur solange gründet der Aufwand für zwei Wohnungen nämlich auf dem beabsichtigten Familienumzug.  

     

    Der unbeschränkte Abzug der Aufwendungen für die neue Familienwohnung gilt ungeachtet dessen, dass diese zuvor im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt wurde. Dann sind nämlich nicht die Spezialnorm des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG, sondern die Regeln für den allgemeinen Werbungskostenabzug maßgebend. Die Unterhaltung zweier Wohnungen dient anders als bei der doppelten Haushaltsführung allein dem Zweck der Familienzusammenführung. Kosten während der Umzugsphase sind damit abziehbar. Dies richtet sich nicht nach dem Bundesumzugskostengesetz, sondern allein nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff.  

     

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