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  • § 9 EStG - Behandlung des Aufwands bei zeitlich befristeter Entsendung

    Wird ein Arbeitnehmer im Rahmen einer befristeten Abordnung in einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens eingesetzt, wird diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte, auch nicht nach Ablauf einer bestimmten Zeit. Die OFD Rheinland erläutert in einer neueren Verfügung, ob und in welchem Umfang der Aufwand für die dortige Unterkunft als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden kann. Dabei sind für die Frage des Werbungskostenabzugs bzw. der steuerfreien Erstattung von Reisekosten durch den Arbeitgeber zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:  

     

    • Das mit dem bisherigen Arbeitgeber abgeschlossene Beschäftigungsverhältnis ruht für die Dauer der Entsendung zum verbundenen Unternehmen. Dieses schließt mit dem Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung einen eigenständigen Arbeitsvertrag ab. In diesem Fall gilt es Folgendes zu beachten: Durch den Vertragsabschluss wird das aufnehmende Unternehmen zivilrechtlich Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat in der ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung des (neuen) Arbeitgebers von Beginn an eine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn er diese nachhaltig aufsucht. Die durch die Tätigkeit im Inland entstehenden Aufwendungen können nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden.

     

    • Der Arbeitgeber entsendet den Arbeitnehmer im Rahmen des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend (zeitlich befristet) an das aufnehmende verbundene Unternehmen. Der Arbeitnehmer wird bei diesem ausschließlich auf Grundlage der Entsendung durch den Arbeitgeber tätig, mit dem aufnehmenden Unternehmen wird kein Arbeitsvertrag abgeschlossen. In diesem Fall ist folgende Auffassung zu vertreten: Der Arbeitnehmer begründet durch die befristete Entsendung keine regelmäßige Arbeitsstätte bei dem aufnehmenden Unternehmen. Die durch die Tätigkeit beim aufnehmenden Unternehmen entstehenden Aufwendungen sind nach den Grundsätzen der Auswärtstätigkeit zu behandeln. Für die Berücksichtigung von Unterbringungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen ist wiederum in zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

     

    • Aufgabe der bisherigen Wohnung
    Die Kosten für die einzige Wohnung am neuen Beschäftigungsort gehören zur privaten Lebensführung und es fallen keine ausschließlich beruflich veranlassten Mehrkosten an. Dies gilt auch dann, wenn die bisherige Wohnung vermietet und jederzeit wieder nutzbar ist. Insoweit sind die Unterbringungskosten weder Werbungskosten noch können sie vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Für die Ermittlung der abzugsfähigen bzw. steuerfrei erstattungsfähigen Verpflegungsmehraufwendungen ist die Abwesenheitsdauer von der Wohnung maßgebend. Die Dreimonatsfrist ist zu beachten.

     

    • Keine Aufgabe der bisherigen Wohnung
    Die beruflich veranlassten Unterbringungskosten am neuen Beschäftigungsort können nach R 9.7 LStR abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Den Arbeitnehmer trifft die Feststellungslast dafür, dass die bisherige Wohnung nicht aufgegeben wurde. Wohnen die Familienmitglieder ebenfalls am neuen Beschäftigungsort, sind die Wohnungsaufwendungen in einen beruflich und einen privat veranlassten Anteil aufzuteilen. Entscheidend ist, welche Mehrkosten hierdurch gegenüber der ausschließlichen Unterbringung des Mitarbeiters entstehen. Dies kann im Wege einer Schätzung erfolgen, allerdings nicht durch Aufteilung nach Köpfen. Es bestehen in Anlehnung an die Regelung zur doppelten Haushaltsführung keine Bedenken, bis zu 60 qm als beruflichen Mehraufwand anzuerkennen. Hierfür sind die tatsächlich entstehenden Aufwendungen zugrunde zu legen.

     

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