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  • § 9 EStG - Arbeitszimmer im Ruhestand

    Liegt den Einkünften keine aktive Tätigkeit zugrunde, sind diese nicht in die Bestimmung des Mittelpunkts der beruflichen Betätigung einzubeziehen. Die Begrenzung beim häuslichen Arbeitszimmer kommt nicht in Betracht. Das gilt nach einem Urteil des FG Niedersachsen insbesondere für Alters-einkünfte wie Pensionen oder Renten. Grundsätzlich gefördert wird nur, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder das Arbeitszimmer den qualitativen Schwerpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung kommt es dabei auf die Wertigkeit der einzelnen Tätigkeiten an. Dies ist auf alle Berufsgruppen anzuwenden.  

     

    Im zugrunde liegenden Fall erstellte ein Pensionär mit Versorgungsbezügen vom heimischen Büro aus Gutachten. Bei einem solchen Sachverhalt kommt eine Begrenzung der Aufwendungen nicht in Betracht, da das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Ruheständlers bildet. Die Berücksichtigung der Eigenschaft als Pensionär oder Rentner würde voraussetzen, dass es sich hierbei um eine berufliche Tätigkeit im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG handeln würde. Das FG ist der Auffassung, dass Einkünfte ohne aktive Tätigkeit nicht einzubeziehen sind, da in die Bürokosten auch solche Einkunftsarten einzubeziehen sind, bei denen keine berufliche Tätigkeit, sondern die Nutzenziehung im Vordergrund steht.  

     

    Praxishinweis: Da bislang keine eindeutige Rechtsprechung hierzu vorliegt, und sich der BFH noch nicht mit hinreichender Klarheit dazu geäußert hat, welche Bedeutung Alterseinkünften zur Bestimmung des Mittelpunkts der Betätigung zukommt, wurde die Revision zugelassen.  

     

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