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  • § 8b KStG - Wertveränderung des Kaufpreises ist Teil des Veräußerungsgewinns

    Die Ermittlung des Gewinns nach § 8b Abs. 2 KStG aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft erfolgt bezogen auf einen Stichtag, nämlich rückwirkend auf den Verkaufszeitpunkt. Daher wirkt eine nachträgliche Wertveränderung des Kaufpreises gewinnmindernd oder -erhöhend auf den Veräußerungszeitpunkt zurück. Dies hat nach einem Urteil des BFH zur Folge, dass eine Wertberichtigung der Kaufpreisforderung wegen drohenden Ausfalls ebenfalls eine Gewinnminderung nach § 8b KStG bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens und infolgedessen auch des Gewerbeertrags darstellt. Folglich ist diese Korrektur, wie zuvor bereits der Gewinn, nicht zu berücksichtigen.  

     

    Gegenleistung einer Veräußerung ist regelmäßig der vereinbarte Kaufpreis mit seinem Nennwert, der gemäß § 8b Abs. 2 KStG steuerlich außer Ansatz bleibt. Eine spätere Kaufpreisminderung oder -erhöhung löst eine rückwirkende Wertänderung des Veräußerungsgewinns aus. Damit hat sich der BFH der in der Literatur kontrovers diskutierten Frage, wie sich Kaufpreisminderung, -ausfall oder -erhöhung auswirken, angenommen. Er hat sich für die rückwirkende Veränderung des Veräußerungsgewinns und gegen die spätere laufende Erfassung entschieden, die dann nicht von § 8b Abs. 3 KStG erfasst worden wäre. Die Rückwirkung entspricht auch der bisherigen Verwaltungsauffassung. Veräußerungspreis ist der Betrag, der im Ergebnis tatsächlich vereinnahmt wird, bezogen auf die gesamte Laufzeit bis zur vollständigen Tilgung.  

     

    Der Große Senat des BFH hatte bereits 1993 zur Betriebsveräußerung nach § 16 EStG entschieden, dass später eintretende Veränderungen beim ursprünglich vereinbarten Veräußerungspreis so lange und so weit materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückzubeziehen sind, als der Erwerber seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises noch nicht erfüllt hat. Dabei ist es unerheblich, welche Gründe für die Minderung oder Erhöhung maßgebend gewesen sind. Nur durch diese stichtagsbezogene Regelung lässt sich eine sachgerechte Einmalbesteuerung im Rahmen der §§ 16, 17 EStG sicherstellen. Bei laufend veranlagten Steuern hingegen können spätere Wertveränderungen ohne Weiteres in jenem Veranlagungszeitraum steuerwirksam werden.  

     

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