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  • § 8 KStG - Ist die fiktive Hinzurechnung

    von Betriebsausgaben verfassungsgemäß?

    Das FG Hamburg hält es für ernstlich zweifelhaft, dass die Pauschalierung nicht abziehbarer Betriebsausgaben in Höhe von 5 v.H. bei Kapitalgesellschaften mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften verfassungsgemäß ist. Das betrifft steuerfreie Dividenden und Veräußerungsgewinne, bei denen seit 2004 pauschal 5 v.H. als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten, die fiktiv das Einkommen erhöhen.  

     

    Nach Ansicht des FG verstößt diese Regelung in § 8b Abs. 3und 5 KStG gegen das Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, weil der Nachweis und die Berücksichtigung niedrigerer Betriebsausgaben verwehrt wird. Wirtschaftlich gesehen bleiben nur 95 v.H. steuerfrei. Hat die Körperschaft aber gar keine oder geringere Aufwendungen, kommt es zu einer unzulässigen überhöhten Besteuerung. Denn ein Einzelnachweis geringerer Aufwendungen ist nicht erlaubt. Das FG Hamburg hat die Regelung dem BVerfG daher zur Normenkontrolle vorgelegt.  

     

    Praxishinweis: In der Praxis wird es wohl häufiger vorkommen, dass der Aufwand für das Halten von Kapitalbeteiligungen kaum Kosten verursacht. Zu beachten ist, dass § 8b KStG nicht etwa 95 v.H. der Einnahmen steuerfrei stellt, sondern hiervon fiktiv 5 v.H. als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten. Das entspricht nicht dem Grundsatz einer gleichmäßigen Besteuerung. Kapitalgesellschaften sollten ihre Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide offenhalten, sofern ihre Aufwendungen unter dem Hinzurechnungsbetrag liegen. Das gilt auch für die dem EuGH vom BFH vorgelegte Frage, ob dieses Abzugsverbot bei Auslandsbeteiligungen früher in Kraft treten durfte als bei inländischen Beteiligungen.  

     

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