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  • § 8 EStG - Bewertungswahlrecht bei der Bestimmung des geldwerten Vorteils

    Erhält ein Arbeitnehmer verbilligt Waren oder Dienstleistungen, die sein Arbeitgeber herstellt oder vertreibt, kann der geldwerte Vorteil wie folgt ermittelt werden:  

    • als Differenz zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis und dem günstigsten Angebot am Markt nach § 8 Abs. 2 EStG oder
    • als Differenz zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis und dem einheitlichen Endpreis abzüglich einem Bewertungsabschlag von 4 v.H. und einem Rabattfreibetrag von 1.080 EUR nach § 8 Abs. 3 EStG.

     

    Zwischen beiden Methoden darf der Arbeitnehmer bei der Lohnbesteuerung nach Ansicht des BFH grundsätzlich wählen. Im Urteilsfall ging es um einen Jahreswagen. Hier liegen Preisminderungen und Ermäßigungen bei einigen Modellen durchaus im zweistelligen Prozentbereich.  

     

    Die Grundregel ist § 8 Abs. 2 EStG, wonach Rabatte des Arbeitgebers erst dann geldwerte Vorteile darstellen, wenn der günstigste Preis am Markt unterschritten wird. Die Rabattbesteuerung nach § 8 Abs. 3 EStG als Spezialnorm geht hingegen grundsätzlich von einem Vergleichspreis unabhängig von Ermäßigungen aus. Sie ist in der Regel vorteilhafter, weil neben dem Bewertungsabschlag ein Rabattfreibetrag abgezogen werden kann. Liegt das günstigste Marktangebot sehr weit unter dem einheitlichen Endpreis, kann der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 3 EStG trotz Bewertungsabschlag und Freibetrag höher sein als nach § 8 Abs. 2 EStG. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Veranlagung die Wahl zwischen beiden Methoden.  

     

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