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  • § 7g EStG – Konkretisierung der voraussichtlichen Anschaffung

     

    Es kann nicht von einer voraussichtlichen Anschaffung nach § 7g EStG ausgegangen werden, wenn die Wirtschaftsgüter nicht verbindlich bestellt sind und keine gesicherten Anhaltspunkte bestehen, dass es zur Aufnahme eines Betriebs kommen wird. Die Bildung einer Ansparrücklage kommt dann nicht in Betracht. Bei Neugründung oder einer wesentlichen Erweiterung setzt eine Konkretisierung voraus, dass Betriebsgrundlagen bereits verbindlich bestellt worden sind (BFH 14.2.07, XI R 24/06).  

    § 11 EStG – Rückwirkung bei Mietvorauszahlung zweifelhaft

     

    Der Ende 2004 neu eingefügte § 11 Abs. 2 S. 3 EStG besagt, dass für mehr als fünf Jahre im Voraus bezahlte Mieten auf den tatsächlichen Nutzungszeitraum zu verteilen und nicht sofort als Werbungskosten abzugsfähig sind. Nach § 52 Abs. 30 EStG ist diese Neuregelung auch für auf vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geleistete Zahlungsabflüsse anzuwenden. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob diese Anordnung nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt. Diese Zweifel bestehen grundsätzlich, wenn der langfristig abgeschlossene Miet- oder Pachtvertrag keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt (FG München, 25.4.07, 5 V 343/07).  

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 630 | ID 112595

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