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  • § 6 EStG – Bemessung von anschaffungsnahen Herstellungskosten

    Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG gehören Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen unter folgenden Voraussetzungen zu den Herstellungskosten eines Gebäudes:  

     

    • Aufwendungen betragen netto mehr als 15 v.H. der Anschaffungskosten und
    • die Maßnahme wird innerhalb von drei Jahren nach der Gebäudeanschaffung durchgeführt.

     

    Bei der Prüfung der 15-Prozent-Grenze ist auf das Gesamtgebäude abzustellen. Wird beispielsweise nur eine vermietete Wohnung eines erworbenen Mehrfamilienhauses anschaffungsnah renoviert, muss der Renovierungsaufwand ins Verhältnis zum Gesamtgebäude gesetzt werden. Maßgebend für die 15-Prozent-Grenze sind also die gesamtenAnschaffungskosten und nicht nur die anteiligen der vermieteten Wohnung.  

     

    Anders ist es, wenn nicht das Gesamtgebäude, sondern die als Sondereigentum aufgeteilten Wohnungen einzeln erworben wurden. In diesem Fall liegen selbstständige wirtschaftliche Einheiten vor. Da der Erwerb einer Eigentumswohnung mit dem eines Gebäudes gleichzustellen ist, muss hier die 15-v.H.-Grenze jeweils auf die einzelnen Wohnungen angewendet werden. Damit liegen bereits anschaffungsnahe Herstellungskosten vor, wenn die Aufwendungen netto mehr als 15 v.H. der Anschaffungskosten der einzelnen Wohnung betragen. 

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