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  • § 4f EStG - Förderung von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten

    Seit 2002 sind Kinderbetreuungskosten nach § 33c EStG abziehbar, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind, sich in einer Ausbildung befinden, krank oder behindert sind. Dabei gilt ein Selbstbehalt von 1.548 EUR und bei Alleinerziehenden von 774 EUR. Übersteigen die Betreuungskosten den Selbstbehalt, sind die darüber hinausgehenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen - bei unverheirateten Eltern bis zu 750 EUR und bei Verheirateten bis zu 1.500 EUR. Sofern das Einkommen eines Jahres unter dem Grundfreibetrag liegt oder negativ ist, verpufft der Steuerabzug wirkungslos.  

     

    Ab 2006 kommt für erwerbstätige Eltern eine neue Förderung nach den §§ 4fund 9 Abs. 5 EStG in Betracht. Hiernach können erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten bis zu 4.000 EUR je Kind wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden. Das gilt bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr und bei Kindern mit Behinderung bis zum 27. Lebensjahr. Im Verlustfall können die Aufwendungen auch in andere Jahre übertragen werden. Im Gegensatz zur bisherigen Förderung soll sich der Aufwand bereits ab dem ersten Euro auswirken. Allerdings müssen Eltern ein Drittel der Kosten selber tragen, sodass Aufwendungen von 6.000 EUR für die Höchstförderung getätigt werden müssen. Anders als bei der bisherigen Regelung soll der Höchstbetrag nicht zeitanteilig gekürzt werden, sofern die Voraussetzungen für die Förderung nicht das ganze Jahr vorliegen.  

     

    Der Abzug der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten nach § 4f EStG soll bei allen Einkunftsarten gelten. Die Aufwendungen werden ohne abweichenden Antrag bei beiden Elternteilen je zur Hälfte angesetzt. Eine andere Aufteilung ist aber auf Antrag möglich. Sie wirkt sich bei nicht verheirateten Eltern mit unterschiedlicher Progression aus. Die Kinderbetreuungskosten können neben dem Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a EStG berücksichtigt werden. Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten oder Freizeitbeschäftigungen werden wie bisher nicht gefördert.  

     

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