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  • § 46 EStG - Einspruch gegen Schätzung hemmt nicht die Frist zur Veranlagung

    Arbeitnehmer müssen gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG eine Veranlagung innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beantragen, wenn das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit besteht. Wird die Erklärung erst später eingereicht, lehnt das Finanzamt die Durchführung der Veranlagung ab. Bei Fristversäumnis können dann weder Werbungskosten, Sonderausgaben noch eine Zusammenveranlagung bei Lohnsteuerklasse I  

    zu einer Erstattung führen.  

     

    Der Zeitraum ist nach den Urteilen der FG Saarland und Hamburg auch dann verstrichen, wenn zwar gegen einen Schätzungsbescheid vor Ablauf der zwei Jahre ordnungsgemäß Einspruch eingelegt, die Erklärung aber erst später eingereicht wird. Denn die Frist wird nicht durch einen Rechtsbehelf gewahrt, sofern dieser nicht mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG verbunden ist. Die zu Unrecht geschätzten Einkünfte werden in diesem Fall lediglich von Amts wegen rückgängig gemacht und bereits gezahlte Steuern hierauf erstattet.  

     

    Praxishinweis: Betroffene Arbeitnehmer sollten ihre Fälle dennoch offen halten, da dem BFH hierzu Revisionen vorliegen. Dabei geht es auch um die Frage, ob ein Irrtum über die Zweijahresfrist schuldhaft ist und immer zum Ausschluss der Veranlagung führen muss.  

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