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  • § 46 EStG - BFH hält die Zweijahresfrist bei der Antragsveranlagung für verfassungswidrig

    Der BFH hat sich in mehreren Entscheidungen mit der freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG beschäftigt. Dabei sieht er in der zweijährigen Ausschlussfrist eine verfassungswidrige Benachteiligung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die von Amts wegen veranlagt werden. Denn diese können bis zur Verjährung und damit noch bis zu sieben Jahre eine Erstattung fordern. Daher wird dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Frist für die Antragsveranlagung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 GG verstößt.  

     

    Die beiden bisher in Karlsruhe anhängigen Verfahren sind derzeit nutzbar für Jahre vor 2004. Sofern hier ein Erstattungsanspruch entsteht, sollte ein erstmaliger Antrag auf Veranlagung gestellt werden. Das Finanzamt wird diesen Antrag zwar mit Verweis auf die aktuelle Gesetzeslage ablehnen, den hiergegen eingelegten Einspruch aber ruhen lassen. Besonders lohnend kann dies sein, wenn auf diesem Weg die geänderte BFH-Rechtsprechung zu den Fortbildungskosten noch genutzt werden kann.  

     

    Ohne Kenntnis der Ausschlussfrist wird Wiedereinsetzung gewährt

     

    Unabhängig von der Frage der Verfassungswidrigkeit hat der BFH einem Arbeitnehmer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, der die Ausschlussfrist versäumt hat, diese aber ohne Verschulden nicht kannte. Auf dieses aktuelle BFH-Urteil können Sie sich auch schon berufen, ohne dass die Entscheidung des BVerfG bereits gefallen ist. Damit können auch für Jahre vor 2004 noch Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Werbungskosten oder anrechenbare Zinsabschläge nachgereicht werden, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtveranlagung fehlen. Hierzu muss der Arbeitnehmer allerdings glaubhaft machen, die Frist nicht gekannt zu haben. Dabei dürfen die Anforderungen an den Nachweis für eine Wiedereinsetzung nach § 110 AO nicht überspannt werden, so der BFH. Ein Wiedereinsetzungsgrund ist nach Auffassung des FG Niedersachsen aber nicht gegeben, wenn dem Arbeitnehmer die Antragsfrist bereits aus einem Vorjahr bekannt war.  

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