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  • § 4 EStG - Überentnahmen der Vorjahre sind beim Schuldzinsenabzug einzubeziehen

    Eine Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen aufgrund von Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG ist nach einem neueren Urteil des BFH auch dann vorzunehmen, wenn im laufenden Jahr keine Überentnahme vorliegt, sich aber ein Saldo aufgrund von Überentnahmen aus den Vorjahren ergibt. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 % der Überentnahmen angesetzt. Dabei scheiden nur die Unterentnahmen aus, die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren Gewinn und Einlagen unterschritten haben. Die Regelung ist periodenübergreifend angelegt und Schuldzinsen für Überentnahmen bleiben so lange nicht abziehbar, bis der Überhang durch Gewinne und Einlagen wieder ausgeglichen ist. Die Regelung greift auch dann ein, wenn im laufenden Jahr selbst keine Überentnahmen gegeben sind. Nach dem Gesetzeszweck sollen dem Betrieb bei negativem Eigenkapital nicht mehr Mittel entzogen werden, als erwirtschaftet und eingelegt worden sind. Daher ist für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen der jährlich fortzuschreibende Saldo aller Über- und Unterentnahmen maßgebend.  

     

    Die Vorschrift ist nach Meinung des BFH unter dem Blickwinkel des Nettoprinzips verfassungsrechtlich unbedenklich, da sie an Überentnahmen und somit an private Ursachen anknüpft. Das gilt auch für die gesetzliche Typisierung mit 6 %. Die Regelung verzichtet aus Praktikabilitätsgründen auf eine liquiditätsbezogene Betrachtung und knüpft an den jeweiligen Bestand des vorhandenen Eigenkapitals an, der grundsätzlich steuerunschädlich entnommen werden darf. Dies ist sachgerecht, weil das Eigenkapital die im Betrieb erwirtschafteten Mittel abbildet, die für eine Entnahme zur Verfügung stehen. Insoweit ist kein Gegenbeweis möglich, dass die durch Entnahmen ausgelösten Zinsen tatsächlich niedriger sind.  

     

    Fundstellen:  

    BFH 17.8.10, VIII R 42/07  

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