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  • § 4 EStG - Fahrzeuge im Betriebsvermögen von Personengesellschaften

    Die Zuordnung eines Pkw zum Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögen bekommt insbesondere durch die ab 2006 geänderte Besteuerung der Privatnutzung eine neue Gewichtung.  

     

    Notwendiges Sonderbetriebsvermögen trotz überwiegender Privatnutzung

     

    Zum Sonderbetriebsvermögen zählen Wirtschaftsgüter, die der Personengesellschaft von einem Gesellschafter zur Nutzung überlassen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Wirtschaftsgut unentgeltlich oder entgeltlich überlassen wird. Entgeltlich zur Verfügung gestellte Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich notwendiges Sonderbetriebsvermögen, auch wenn das Wirtschaftsgut weiterhin umfangreich privat genutzt wird. Etwas anders gilt nur, wenn das Wirtschaftsgut dem notwendigen Privatvermögen des Mitunternehmers zuzurechnen ist. Das ist bei einer betrieblichen Nutzung von weniger als 10 v.H. der Fall.  

     

    Im Fall vor dem FG Schleswig-Holstein wurde der an die GbR vermietete Pkw zwar weniger als 50 v.H., aber mehr als 10 v.H. für das Unternehmen verwendet. Damit handelt es sich automatisch um notwendiges Sonderbetriebsvermögen. Ob die vereinbarte Miete dabei marktüblichen Bedingungen entspricht, spielt keine Rolle. Auch eine teilweise unentgeltliche Nutzung der Personengesellschaft ändert nichts an der Eigenschaft des Fahrzeugs als Sonderbetriebsvermögen. In diesem Fall ist höchstens eine verdeckte Einlage oder eine Gewinnverteilungsabrede zu prüfen. Somit ist die Privatnutzung ohne ein gültiges Fahrtenbuch über die Ein-Prozent-Regel zu erfassen. Wird der Wagen verkauft, liegt insoweit ein Gewinn aus Gewerbebetrieb vor.  

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