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  • § 4 EStG – Erhöhter Nachweis der Bargeldeinnahmen auch bei Überschussrechnern

    Bewahrt ein Einzelhändler seine täglichen Kassenendsummenbons nicht auf, darf das Finanzamt die Betriebseinnahmen schätzen. Dies gilt nach Einschätzung des BFH gleichermaßen für Bilanzierende und Einnahmen-Überschuss-Rechner. Im Urteilsfall wurden die Tageseinnahmen handschriftlich vermerkt, obwohl eine Registrierkasse im Einsatz war. Das Finanzamt erkannte die eigenhändigen Aufzeichnungen nicht an und schätzte daher die Einnahmen zu Recht. Auch bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung besteht nämlich die Verpflichtung, die Betriebseinnahmen aufzuzeichnen und die Ausgaben durch Belege nachzuweisen. Hierbei reicht die Auflistung von Summen nicht aus, da Einnahmen einzeln aufzuzeichnen sind.  

     

    Zwar entfällt die Pflicht der Einzelaufzeichnung aus Praktikabilitätsgründen bei Bargeschäften in großem Umfang und mit geringem Wert an unbekannte Kunden über den Ladentisch. Wird jedoch eine elektronische Registrierkasse verwendet, besteht die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Kassenbons eines jeden Tages. Dies ist dem Betrieb zumutbar. Die Feststellungslast nach § 147 AO beinhaltet auch, bei entsprechendem Auskunftsbegehren des Finanzamts die Kassenabrechnung vorzulegen. Werden also im Einzelhandel Registrierkassen verwendet, darf das Finanzamt die Einnahmen ohne die notwendigen Belege schätzen.  

     

    Praxishinweis: Mandanten in einschlägigen Branchen sollten auf die lückenlose Aufbewahrung der Kassenbons hingewiesen werden. Eine Möglichkeit ist, Einnahmen in einer Summe in ein Kassenbuch einzutragen. Dann müssen aber Kassenstreifen und Bons aufbewahrt werden. Alternativ kommt ein Kassenbericht mit Abstimmung der Anfangs- und Endbestände in Betracht.  

     

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