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  • § 4 EStG - Bilanzauswirkung der Steuerfreiheit von Glücksspielen

    Sowohl der BFH als auch der EuGH hatten im Frühjahr 2005 entschieden, dass sich private Aufsteller von Geldspielautomaten auf die Steuerfreiheit ihrer Umsätze berufen können. Sie dürfen nicht im Vergleich zu öffentlichen Spielbanken benachteiligt werden, deren Umsätze gemäß § 4 Nr. 9b UStG steuerbefreit waren. Zwar wurde diese Vorschrift durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen insoweit geändert, dass auch die Umsätze öffentlicher Spielbanken ab dem 6.5.2006 generell steuerpflichtig sind. Bis dahin herrschte jedoch allgemeine Umsatzsteuerfreiheit. Unternehmen können sich also in offenen Fällen ihre gezahlte Steuer vom Finanzamt erstatten lassen. Sie dürfen dann allerdings insoweit keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Diese Regelungen haben Auswirkungen auf die Gewinnermittlung:  

     

    • Die Forderung auf Umsatzsteuererstattung ist in der Bilanz des ersten Wirtschaftsjahres auszuweisen, das nach dem Datum der EuGH-Entscheidung endet. Da das Urteil vom 17.2.2005 datiert, ist dies in der Regel der Jahresabschluss 2005. Für davor liegende Wirtschaftsjahre darf keine Aktivierung erfolgen, da es sich hier noch um eine strittige Forderung handelt. Erst anschließend besteht bei nicht bestandskräftigen Festsetzungen eine Ausweispflicht.

     

    • Kommt es zu einer Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer, ist die Verbindlichkeit ebenfalls vom EuGH-Urteil abhängig und somit frühestens im Jahresabschluss 2005 zu passivieren. Eine Ausweispflicht besteht hier für nach Ende September 2005 aufzustellende Bilanzen, da das BFH-Urteil am 30.9.2005 im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden ist.

     

    • Da die Vorsteuer in diesen Fällen nicht mehr abzugsfähig ist, wird sie bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten berücksichtigt. Es handelt sich nicht um eine Berichtigung nach § 15a UStG, somit liegen auch keine Betriebsausgaben nach § 9b Abs. 2 EStG vor. Bereits aufgestellte Bilanzen sind aber weder fehlerhaft, noch zu berichtigen. Eine Auswirkung ergibt sich erst in der Bilanz 2005, analog zum Ansatz von Forderungen und Verbindlichkeiten. Die zurückzuzahlenden Vorsteuern sind dabei als nachträgliche Anschaffungskosten zu aktivieren und über die Restnutzungsdauer abzuschreiben. Bei einer Vollabschreibung ergeben sich sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Ist die Bilanz im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr aber noch nicht aufgestellt, sind hier die Vorsteuerbeträge auch in früheren Jahren noch zu aktivieren.

     

    • Nur in seltenen Fällen wird es vorkommen, dass die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung nicht mehr geändert werden kann. Dann erfolgt eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15a UStG. Die Minderbeträge sind dann Betriebsausgaben und tangieren daher weder Anschaffungs- noch Herstellungskosten. Wurde der Betrieb veräußert oder aufgegeben, sind Umsatzsteuererstattungen oder -rückzahlungen als nachträgliche Einkünfte zu berücksichtigen, sofern sie noch in der letzten Schlussbilanz auszuweisen sind. Eine Änderung des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns ist damit nicht verbunden.

     

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