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  • § 4 EStG - Beim gewerblichen Grundstückshandel ist die EÜR möglich

    Steuerpflichtige mit einem gewerblichen Grundstückshandel können nach § 4 Abs. 3 EStG ihren Gewinn mithilfe der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Diese Möglichkeit besteht, solange sie  

    • weder gemäß § 141 AO Bücher führen müssen,
    • noch nach dem HGB auf Grund eines Handelsgewerbes buchführungspflichtig sind.

     

    Ein Handelsgewerbe liegt nur vor, wenn das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Das beurteilt sich nach dem Gesamtbild des Betriebes.  

     

    Im Urteilsfall vor dem FG Rheinland-Pfalz errichtete eine GbR ein Seniorenzentrum mit 50 Wohnungen, 140 Pflegeplätzen, Restaurant und Büros. Im Erstjahr wurde aus den laufenden Aufwendungen für die Herstellung ein Verlust von 7 Mio. EUR geltend gemacht. Die GbR war zwar nachhaltig tätig, aber ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb war nicht erforderlich. Es lag somit kein Handelsgewerbe und daher auch keine Buchführungspflicht vor. Ob ein Handelsgewerbe vorliegt, beurteilt sich beim Grundstückshandel nach  

    • Größe und Ausdehnung,
    • Anzahl der Geschäftsbeziehungen,
    • Bestand an Umlaufvermögen sowie
    • Komplexität der An- und Verkaufsvorgänge.

     

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