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  • § 37 AO - Keine Rückforderung der Steuererstattung bei Überweisung aufs falsche Konto

    Aktuell sind zwei Urteile zu verschiedenen Sachverhalten hinsichtlich des Rückrufs einer Überweisung von Steuerguthaben auf ein falsches Konto ergangen.  

     

    Zahlung auf gekündigtes Konto

     

    Überweist das FA eine Steuererstattung auf ein früheres, inzwischen von der Bank gekündigtes Girokonto des Steuerpflichtigen, obwohl dieser zuvor ein anderes Konto benannt hatte, kann es die Erstattung nicht mehr zurückfordern, wenn die Bank diese mit einem Schuldensaldo verrechnet hat. Nach dem Urteil des BFH hat nach § 37 Abs. 2 AO zwar derjenige, auf dessen Rechnung gezahlt worden ist, gegen den Empfänger einen Anspruch auf Rückzahlung des Erstattungsbetrags, wenn dies ohne rechtlichen Grund erfolgte. Doch hier ist nicht die Bank der Leistungsempfänger, sondern der Steuerpflichtige.  

     

    Nimmt ein Kreditinstitut daher eine Zahlung entgegen und verbucht sie auf dem sich in Abwicklung befindenden Kundenkonto, verhält es sich unabhängig davon entsprechend seiner noch nachwirkenden geschäftlichen Verpflichtung, ob sich das Konto im Soll oder im Haben befindet. Verrechnet die Bank nun den überwiesenen Betrag mit dem Negativsaldo, handelt sie für den Kontoinhaber. Ob sie im Verhältnis zum Inhaber zur Verrechnung berechtigt war, ist für den Anspruch des FA nicht relevant und wurde daher vom BFH nicht erörtert. Der BFH hatte in früheren Entscheidungen eine andere Auffassung vertreten, woran jetzt nicht mehr festgehalten wird.  

     

    Rückforderung bei Überweisung an falsche Person

     

    Nimmt das FA die Guthabenerstattung auf das in der Steuererklärung angegebene Konto der zwischenzeitlich geschiedenen Ehefrau vor und erfolgt dies mit einem Rechtsgrund, kann sie vom Ehegatten nicht mehr zurückgefordert werden. Das gilt nach dem Urteil des FG Münster, wenn dem FA bis zur Überweisung keine andere Bankverbindung mitgeteilt wird und zuvor kein abweichender Wille hinsichtlich des Empfängers erkennbar war. Nur wenn eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 AO an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des Betrags.  

     

    Im entschiedenen Fall hatte der Mann bei Abgabe zwar nicht mehr den Willen, seine Guthaben aufs Konto seiner geschiedenen Frau auszahlen zu lassen. Dies war jedoch nicht erkennbar und der Umstand des Getrenntlebens ließ diesen Schluss nicht zu. Die Wirksamkeit einer Zahlungsanweisung entfällt auch nicht durch Anfechtung aufgrund der bloßen Angabe einer neuen Kontoverbindung rückwirkend. Es liegt auch keine Anfechtung wegen Irrtums nach §§ 119, 120 BGB vor, weil der Mann die Angaben in seiner Steuer- erklärung bewusst macht. Irrelevant ist dabei, wenn der Steuerberater die Kontoverbindung aus früheren Erklärungen übernimmt und der Ehegatte die ihm vorgelegte vorbereitete Erklärung ohne Überprüfung unterschreibt. In diesem Fall ist keine Anfechtung möglich.  

     

    Die neue Zahlungsanweisung hat das FA nicht mehr zu beachten, wenn die Auszahlung auf das bisher benannte Konto schon veranlasst war. Es hatte die erforderliche Willenserklärung und war hieran gebunden. Das gilt selbst dann, wenn der Widerruf theoretisch möglich gewesen wäre, da eine wirksame Zahlungsanweisung vorliegt. Insoweit hat die Angabe einer neuen Kontoverbindung zügig zu erfolgen und nicht erst im Nachhinein.  

     

    Fundstellen:  

    BFH 22.11.11, VII R 27/11  

    Abruf-Nr. 120221

    BFH 28.1.04, VII B 139/03  

    Abruf-Nr. 120749

    BFH 6.6.03, VII B 262/02,  

    Abruf-Nr. 120750

    FG Münster 15.11.11, 11 K 2203/10 AO  

    Abruf-Nr. 120751

    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 235 | ID 153317

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