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  • § 33a EStG - Unterhaltsleistungen an ein verheiratetes Kind und seinen Gatten

    Kindergeld für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird nur dann gewährt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird und die Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, den Jahresgrenzbetrag von 8.004 EUR nicht übersteigen. In einem aktuellen Fall vor dem BFH war unter anderem streitig, ob und in welcher Höhe eigene Unterhaltsleistungen des Kindes an dessen Ehefrau und Kind die zu berücksichtigenden Einkünfte und Bezüge mindern.  

     

    Nach Auffassung des Gerichts können Unterhaltsleistungen des verheirateten Kindes an dessen Ehegatten nicht Einkünfte mindernd berücksichtigt werden. Unterhaltszahlungen an das eigene Kind können dagegen im Grundsatz allenfalls in hälftiger Höhe abgesetzt werden. Der BFH weist darauf hin, dass Eltern von verheirateten Kindern grundsätzlich keinen Anspruch auf Familienlastenausgleich mehr haben, weil vorrangig der Ehegatte zum Unterhalt verpflichtet ist. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Einkommen des Ehepartners zu gering zum vollständigen Unterhalt ausfällt, der eigene Nachwuchs ebenfalls nicht über ausreichende eigene Einkünfte verfügt und die Eltern deshalb weiterhin aufkommen müssen. Ein solcher Mangelfall liegt vor, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Gatten den Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten.  

     

    Dabei darf die Bedürftigkeit des Empfängers nicht mehr typisierend unterstellt werden. Sie ist unabhängig davon konkret zu bestimmen, ob sich der Sachverhalt im In- oder Ausland ereignet. Nur wenn die Anspruchsgrundlagen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit vorliegen, können erbrachte Unterhaltsleistungen an das verheiratete Kind berücksichtigt werden. Dies resultiert aus der neuen BFH-Rechtsprechung zu § 33a Abs. 1 EStG, wonach die sogenannte Erwerbsobliegenheit, also der vorrangige Einsatz und die Verwertung der eigenen Arbeitskraft, nicht mehr unterstellt wird.  

     

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