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  • § 33 EStG - Psychotherapie ist als außergewöhnliche Belastung absetzbar

    Die nicht von der Krankenkasse ersetzen Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen. Das gilt immer dann, wenn es sich um eine gezielte, medizinisch indizierte Behandlung zum Zwecke der Heilung oder der Linderung einer akuten Erkrankung handelt.  

     

    In dem rechtskräftigen Urteil, das dem Finanzgericht Münster zu Grunde lag, hatte sich ein Steuerpflichtiger in einer Privatklinik psychotherapeutisch behandeln lassen. Eine Übernahme der Kosten lehnte die Krankenkasse ab.  

     

    Die Richter vertreten die Ansicht, die Therapiekosten seien als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren, da sie als Krankheitskosten zwangsläufig entstanden seien. Dies ist nur bei vorbeugenden Maßnahmen nicht der Fall, die lediglich allgemein der Gesundheit dienen. Eine Psychotherapie dient nicht der allgemeinen Persönlichkeitsbildung, sondern der Behandlung einer akuten Erkrankung.  

     

    Hierbei handelt es sich auch nicht um eine alternative Behandlung nach wissenschaftlich umstrittenen Methoden, die nur berücksichtigt wird, wenn ein entsprechendes amtsärztliches Attest vorliegt. Zwar hat sich die Krankenkasse nicht an den Therapiekosten beteiligt, weil die Behandlung in einer Privatklinik erfolgte. Das ist aber unerheblich, da sie unter ärztlicher Leitung von Psychotherapeuten erfolgt ist.  

     

    Fundstellen: 

    FG Münster 12.1.05, 3 K 2845/02 E 

    Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 310 | ID 114747

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