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  • § 32 EStG – Eigene Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes

    Ein volljähriges Kind wird nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG nur als Kind berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als 7.680 EURim Kalenderjahr hat. Zu den Bezügen gehören insbesondere:  

     

    • Steuerfreie Veräußerungsgewinne,
    • steuerfreie und nicht vom Ertragsanteil erfasste Renten,
    • steuerfreie Nacht-, Feiertags- und Sonntagszuschläge,
    • dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistungen,
    • im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens nicht berücksichtigte Einnahmen,
    • die über § 7 EStG hinausgehende Sonder-AfA sowie erhöhte Abschreibungen und
    • Versorgungs- und Sparerfreibetrag.

     

    In zwei Urteilen hat sich das FG Düsseldorf damit beschäftigt, ob eine Ansparrücklage und eine Erbschaft erfasst werden müssen. 

     

    Ansparrücklage gehört nicht zu den Bezügen

     

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