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  • § 3 EStG – Keine Steuerfreiheit der privatenTelefonnutzung durch Selbstständige

    Die auf Arbeitnehmer beschränkte Steuerfreiheit für die Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen PC und Telekommunikationsgeräten nach § 3 Nr. 45 EStG verletzt nicht den Gleichheitssatz. Mit dieser Entscheidung zerstreut der BFH die Hoffnungen von Selbstständigen, dass sie ihren Gewinn analog dem Lohn bei Arbeitnehmern nicht um die privaten Nutzungsanteile erhöhen müssen. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Arbeitnehmern und selbstständig Tätigen ist gerechtfertigt, da es hierfür sachlich einleuchtende Gründe gibt. Damit wird auch nicht Art. 3 GG verletzt. 

     

    § 3 Nr. 45 EStG soll Arbeitgebern die Möglichkeit geben, ihren Arbeitnehmern die private Nutzung betrieblicher PC und Telefone ohne Erfassung eines Sachbezugs zu erlauben. Denn die Überwachung der Privatnutzung durch die Belegschaft stößt faktisch und arbeitsrechtlich an Grenzen. Insoweit ist die Situation nicht mit einem Selbstständigen vergleichbar, der seine betrieblichen Geräte privat nutzt. Hier liegt das Interesse erfahrungsgemäß eher darin, betriebliche Einrichtungen zulasten des steuerlichen Gewinns privat zu nutzen. Es fehlt an der Kontrolle Dritter, an arbeitsrechtlichen Problemen sowie am Interessensgegensatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Daher kann der Gesetzgeber die Begünstigung mit nachvollziehbaren Gründen ausschließlich auf Arbeitnehmer beschränken.  

     

    Praxishinweis: Dabei stellt sich nun die Frage, ob die privaten Telefonkosten mangels betrieblicher Veranlassung in der EÜR keine Betriebsausgaben darstellen oder ob eine als fiktive Betriebseinnahme anzusetzende Nutzungsentnahme vorliegt. Der BFH tendiert hier dazu, dass der Gewinn um eine fiktive Einnahme erhöht wird. 

     

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