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  • § 3 EStG – Aufwandsersatz ist nur bei vorliegenden Werbungskosten steuerfrei

    Der BFH hatte in einer Reihe von Urteilen Zahlungen des Arbeitgebers für ein in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro den Mieteinkünften zugeordnet, wenn ein vorrangig betriebliches Interesse an diesem Modell besteht. Damit wurde angesichts des ab 2007 begrenzten Arbeitszimmerabzugs eine neue Gestaltungsoption eröffnet, indem sämtlicher Raumaufwand die Mieteinnahmen mindert und das Ergebnis in der Regel zu einem Werbungskostenüberschuss führt. Die Finanzverwaltung hatte sich dieser Sichtweise im Grundsatz angeschlossen. 

     

    Diese Möglichkeit gelingt aber grundsätzlich nicht, wenn der Arbeitgeber für die berufliche Nutzung von Wohnraum eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 EStG zahlt. Diese Besserstellung von Empfängern öffentlicher Bezüge ist nur dann steuerfrei, wenn die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gegeben sind. Die Vorschrift beschränkt sich nämlich darauf, dass die Erstattungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben abdecken, also dem Grunde nach Erwerbsaufwendungen darstellen. Ist der Abzug jedoch grundsätzlich wie beim häuslichen Arbeitszimmer beschränkt, muss die mögliche Steuerfreiheit im Einzelfall geprüft werden. 

     

    Nach R 13 Abs. 2 LStR ist Voraussetzung für die Anerkennung als Aufwandsentschädigung, dass die gezahlten Beträge dazu bestimmt sind, steuerlich als Werbungskosten abziehbare Aufwendungen abzugelten. Somit greift § 3 Nr. 12 EStG bei einer Aufwandsentschädigung für die Nutzung von Wohnraum nur, wenn der Angestellte seinen beruflichen Mittelpunkt im heimischen Büro hat und dieser Raum auch die Voraussetzung für ein abgrenzbares Arbeitszimmer erfüllt. 

     

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