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  • § 3 EStG – Arbeitnehmereigenschaft von Gesellschafter-Geschäftsführern

    Die Finanzverwaltung hat sich aktuell zur Steuerfreiheit von Sozialversicherungsbeiträgen beim Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) geäußert. Die Leistungen einer GmbH zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für ihren beherrschenden GGF sind nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Bei diesem Personenkreis liegt rechtlich kein Arbeitsverhältnis vor und somit besteht keine Pflicht zur Zahlung von Arbeitgeberanteilen.  

     

    Davon ist in der Regel auszugehen, wenn der GGF über die Mehrheit der Anteile am GmbH-Stammkapital verfügt. Das gilt auch bei einer geringeren Beteiligung, wenn der GGF mit seinem Kapitalanteil als Sperrminorität Entscheidungen verhindern kann. Weiterhin ist nicht von einem Arbeitsverhältnis auszugehen, wenn der Geschäftsführer hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Arbeit im Wesentlichen weisungsfrei ist und seine Tätigkeit wirtschaftlich gesehen eine Ausübung für ein eigenes Unternehmen darstellt.  

     

    Sofern die Sozialversicherungsbeiträge nicht steuerfrei sind, stellen sie entweder steuerpflichtigen Arbeitslohn oder eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an den Gesellschafter dar. Eine vGA liegt vor, wenn 

    • die Arbeitgeberanteile nicht klar und eindeutig im Dienstvertrag geregelt sind oder
    • wenn die Gesamtausstattung der Tätigkeitsvergütungen für den GGF unangemessen hoch ist.

     

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