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  • § 21 EStG - Vermietung des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber

    Ab 2007 soll das Arbeitszimmer steuerlich nur noch dann abziehbar sein, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt. Auch zuvor wirkt sich das Arbeitszimmer durch die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG meistens nur begrenzt mit 1.250 EUR oder überhaupt nicht aus. In drei Urteilen hat der BFH Möglichkeiten eröffnet, wonach Arbeitnehmer Aufwendungen für ein Arbeitszimmer im vollen Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 21 EStG ansetzen können. Das Arbeitszimmer muss dann an den Arbeitgeber vermietet werden.  

     

    • Mietet der Arbeitgeber einen Raum als Außendienst-Mitarbeiterbüro von seinem Arbeitnehmer an, stellen die Mietzahlungen keinen Lohn dar. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber solche Verträge auch mit Dritten abschließt und die Anmietung des Raumes im eigenbetrieblichen Interesse erfolgt. Das ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer über keinen weiteren Arbeitsplatz in der Firma verfügt.

     

    • Vermietet der Angestellte seinem Arbeitgeber einen Raum, der als sein Mitarbeiterbüro zu qualifizieren ist, so handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer. Die Abzugsbeschränkung greift deshalb nicht ein.

     

    • Die Qualifizierung als Arbeitslohn oder Mieteinkünfte hängt davon ab, in wessen vorrangigem Interesse ein Arbeitszimmer genutzt wird.

     

    Diese Grundsätze werden nunmehr auch von der Finanzverwaltung angewendet. Sämtliche Aufwendungen für den Raum sind unbeschränkt abziehbar, soweit es sich um Einkünfte aus § 21 EStG handelt. Ein Mietvertrag wird anerkannt, wenn die Nutzung des Büros in erster Linie den Interessen des Arbeitgebers dient. Dafür sprechen nach einem aktuellen BMF-Schreiben folgende Anhaltspunkte:  

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