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  • § 2 EStG - Steuerliche Maßnahmen im Hinblick auf den anstehenden Jahreswechsel

    Einige Maßnahmen im privaten Bereich können bis zum Ende des Jahres steuerliche Vorteile bringen:  

     

    • Durch die Steuerung des Zahlungstermins bei Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen kann eine Einkommensverlagerung erfolgen. Das gilt beispielsweise für die Kirchensteuer und Unterhaltsleistungen. Da private Steuerberatungskosten nicht mehr absetzbar sind, muss hier eine Zuordnung der Aufwendungen auf die einzelnen Einkunftsarten erfolgen. Das konnte bislang in vielen Fällen entfallen, da eine Aufteilung bei Aufwendungen bis zu 520 EUR nach R 10.8 EStR bis Ende 2005 nicht gefordert wurde.

     

    • Die Verlagerung von Ausgaben ist nicht nur sinnvoll bei unterschiedlicher Progression vor und nach dem Jahreswechsel, sondern auch in Hinsicht auf die zumutbare Eigenbelastung. Um eine möglichst optimale steuerliche Wirkung etwa von Krankheitskosten zu erreichen, lohnt eine Zusammenballung der Zahlungen entweder vor oder nach Neujahr. Daneben sind auch noch vorhandene Verlustvorträge zu beachten, die ggf. Abzugspositionen bei den Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen verpuffen lassen. Hier ist eine Kostenverschiebung lukrativ, wenn sich der Vortrag in 2006 aufbraucht.

     

    • Darüber hinaus sollten generell Angehörigenverträge auf ihre Fremdüblichkeit überprüft und geplante Änderungen ab 2007 noch vorzeitig schriftlich vereinbart werden.

     

    • Einige ab 2007 geltende Änderungen haben indirekt auch Auswirkungen auf die Kinderförderung. Das gilt beispielsweise für die verminderte Entfernungspauschale und die Einschränkung beim häuslichen Arbeitszimmer. Hierdurch können die Einkünfte berufstätiger Kinder über die schädliche Grenze von 7.680 EUR rutschen. Besonders, wenn diese Schwelle derzeit nur leicht unterschritten wird, sollte eine Neukalkulation erfolgen.

     

    • In Hinsicht auf die Einkommensgrenze ist zudem noch das BVerfG-Urteil zur Anrechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu beachten. Hier sind sowohl Fragen zur Berichtigung bestandskräftiger Bescheide als auch zum Abzug weiterer Ausgabenpositionen noch nicht abschließend geklärt.

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