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  • EStG - Steuerliche Überlegungen im Hinblick auf den anstehenden Jahreswechsel

    In dieser Ausgabe - der letzten des Jahres - erfolgen gezielte Jahresendstrategien allgemeiner Art und speziell zu den einzelnen Einkunftsarten im betrieblichen und privaten Bereich. Die Umsetzung sollte ohne Hetze bis spätestens Silvester 2012 vollzogen werden, um gut gerüstet ins neue Jahr starten zu können.  

     

    1. Verlagerung von Einnahmen und Ausgaben: Da sich die Tarife für die Einkommen- und Abgeltungsteuer 2013 nicht verändern, lohnt das Verlagern oder Vorziehen von Einnahmen und Ausgaben auf 2012 oder 2013 meist nur, sofern Unterschiede in der Höhe des individuellen Gesamteinkommens mit entsprechend unterschiedlicher Steuerprogression in beiden Jahren erwartet werden. Daran ändert auch der geplante kleine Abbau der kalten Progression in 2013 um die 1,6 %ige Tarifsenkung nichts. Auswirkungen ergeben sich eher aus einer geplanten Hochzeit oder dann, wenn Ehegatten aufgrund einer Trennung in 2012 letztmalig Splitting erhalten. Dabei sind Zins- und Liquiditätswirkungen zu berücksichtigen, wenn etwa hohe Investitionen nur aus steuerlichen Gründen vorgezogen werden sollen.

     

    2. Neue Verwaltungsanweisungen: Bei der Umsetzung von Strategien sollten nicht nur Gesetzesänderungen, sondern auch die schon für dieses Jahr geltenden neuen Verwaltungsanweisungen über die Einkommensteuer-Richtlinien 2012 berücksichtigt werden - sowohl im betrieblichen als auch privaten Bereich. Hinzu kommen die geplanten Erleichterungen beim Reisekostenrecht und der Besteuerung von Organschaften, obwohl diese noch nicht für 2012 gelten sollen.

     

    3. Veranlagungswahlrechte: Letztmalig besteht das Veranlagungswahlrecht bei Ehegatten aus sieben Veranlagungsarten. Ab 2013 reduziert sich das Veranlagungswahlrecht auf vier Möglichkeiten. Die Wahl ist ab Erklärungseingang beim FA bindend. Künftig entfällt die getrennte Veranlagung, Ehegatten können sich stattdessen im Rahmen einer Einzelveranlagung für die individuelle Besteuerung der Partner entscheiden. Bei der neuen Einzelveranlagung ist gegenüber der bekannten getrennten Veranlagung keine steueroptimierende freie Zuordnung verschiedener Kosten mehr möglich. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen werden dann demjenigen zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat.

     

    4. Verlustrücktrag: Ein ab dem Jahr 2013 entstehender Verlustrücktrag nach § 10d EStG soll auf 1 Mio. EUR pro Person verdoppelt werden. Sofern die Realisierung größerer Verluste, etwa durch den Verkauf von Betriebsvermögen oder einer wesentlichen GmbH-Beteiligung geplant ist, sollte der aufs neue Jahr verschoben werden. Dann lässt er sich stärker mit den Einkünften 2012 verrechnen. Bei vorhandenen Verlustvorträgen 2011 oder erwarteten negativen Einkünften im laufenden Jahr verpuffen Sonderausgaben, haushaltsnahe Dienstleistungen oder außergewöhnliche Belastungen. Daher ist eine Kostenverschiebung auf 2013 ratsam.

     

    5. Versicherungen: Ab 2013 sind auch Versicherungsunternehmen oder andere Einrichtungen außerhalb des EU- und EWR-Raums begünstigt. Insoweit sollten Kranken- und Pflegeversicherungsprämien auf Policen aus Drittländern auf 2013 verschoben werden.

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