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  • § 19 EStG - Jahresendmaßnahmen im Lohnbereich für Arbeitgeber und -nehmer

    Durch die Einschränkungen beim Arbeitszimmer und die gekürzte Entfernungspauschale mindert sich das Werbungskostenpotenzial. Sofern Arbeitnehmer durch die gekürzte Entfernungspauschale unter dem Pauschbetrag bleiben, sollten sich Kosten noch im Jahr 2006 auswirken. Das gilt etwa für die vorzeitige Bezahlung einer Bildungsmaßnahme oder den Kauf von Fachliteratur, von Arbeitsmitteln und geringwertigen Wirtschaftsgütern. Aufwendungen für Büromaterial sind auch weiterhin Werbungskosten, selbst wenn das Arbeitszimmer ab 2007 unter die Abzugsbeschränkung fällt.  

     

    Sofern eine Kündigung ansteht, sollten Abfindungen so gezahlt werden, dass es zu einer Zusammenballung der Einkünfte und somit zur Fünftel-Regelung des § 34 EStG kommt. Das ist auch bei kleineren Beträgen wichtig, da der Freibetrag seit Jahresbeginn entfallen ist.  

     

    Bei Werbungskostenüberschüssen sowie Verlusten aus anderen Einkunftsarten sollten Arbeitnehmer einen Lohnsteuerermäßigungsantrag für 2007 und die Erklärung 2006 zügig einreichen. Sofern bislang für Altjahre eine Antragsveranlagung unterblieben ist, gibt es aufgrund der neueren BFH-Rechtsprechung neue Möglichkeiten. So könnte die Zweijahresfrist gegen die Verfassung verstoßen und bei Unkenntnis der Frist muss das Finanzamt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren. Sofern keine Einnahmen vorliegen, kommt zudem ein erstmaliger Antrag auf Verlustfeststellung in Betracht, was insbesondere zum nachträglichen Ansatz von Ausbildungs- und Studienkosten genutzt werden kann.  

     

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