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  • § 19 EStG - Jahresendmaßnahmen im Lohnbereich für Arbeitgeber und -nehmer

    Auch für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile ins Jahr 2008 vorzuziehen oder erst nach Silvester fließen zu lassen. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip nach § 11 EStG. Sofern die Werbungskosten eines Arbeitnehmers leicht unter dem Pauschbetrag bleiben, sollten sich die Kosten geballt alle zwei Jahre auswirken. Das lässt sich durch den Zahlungsfluss für Bildungsmaßnahmen, Fachliteratur, Arbeitsmittel und Büromaterial steuern. Zu beachten ist, dass für geringwertige Wirtschaftsgüter bei den Überschusseinkünften auch 2008 weiterhin die 410-EUR-Grenze gilt.  

     

    Bei im Raume stehenden Abfindungen sollte die Fünftel-Regelung des § 34 EStG effektiv eingesetzt werden. Hier ist insbesondere zu beachten, ob sich die Zusammenballung der Einkünfte eher 2008 oder 2009 optimal auswirkt. Alternativ kann die Abfindung auch in eine Direktversicherung einbezahlt werden.  

     

    Bei Werbungskostenüberschüssen sowie Verlusten aus anderen Einkunftsarten sollte Arbeitnehmern angeraten werden, einen Lohnsteuerermäßigungsantrag für 2009 und die Erklärung 2008 zügig einzureichen.  

     

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