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  • § 17 EStG – Genussrechte gelten nur bei Beteiligung am Liquidationserlös als Eigenkapital

    Bei Anlegern erfreuen sich Genuss-Scheine großer Beliebtheit, da sie in der Regel höhere Zinsen als vergleichbare Anleihen bieten. Für die Gesellschaft hat dies den Vorteil, dass sie die Auszahlungen nicht als Gewinnausschüttungen, sondern wie Finanzierungskosten als Betriebsausgaben verbuchen können. Dies gilt auch, wenn der Zins in Form einer Gewinnbeteiligung und das Genussrechtskapital nur nachrangig gezahlt werden. Ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme am Liquidationserlös vorgesehen, liegt eine Beteiligung am Gesellschaftskapital vor. Diese Sichtweise bestätigt nun der BFH in Bezug auf § 17 EStG

     

    In der Regel kann Genussrechtskapital nicht in die Berechnung der Beteiligungshöhe für § 17 EStG einbezogen werden. Nur die Genussrechte mit Beteiligung am Liquidationserlös und somit an den stillen Reserven räumen dem Inhaber eine dem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft wirtschaftlich vergleichbare Stellung ein. Dann muss er Ausschüttungen zwar nur noch zur Hälfte versteuern, bei der Gesellschaft liegt insoweit aber eine Gewinnverwendung und keine Betriebsausgabe mehr vor. Das Genussrechtskapital unterliegt dann auch dem Beteiligungsbegriff nach § 17 EStG. Nachrangvereinbarung und Verlustteilnahme alleine führen aber noch nicht zu einer GmbH-Anteilen ähnlichen Beteiligung.  

     

    Fundstelle: 

    BFH 14.6.05, VIII R 73/03, DStR 05, 1847, BB 05, 2446, DB 05, 2443 

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