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  • § 15 UStG - Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten bei Aufzeichnungsmängeln möglich

    Nachdem der BFH am 10.2.2005 entschieden hatte, dass die Einschränkung des Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist, hat jetzt das BMF mit Schreiben vom 23.6.2005 reagiert. Hiernach gilt der volle Vorsteuerabzug für alle offenen Fälle, und zwar sogar dann, wenn die Bewirtungskosten nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet wurden und somit nicht den Gewinn mindern dürfen.  

     

    Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist jedoch auch weiterhin eine ordnungsgemäße Rechnung sowie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung angemessene Bewirtungsaufwendungen. Der Vorsteuerabzug entfällt allerdings nicht aus dem Grund, dass die Formvorschrift des § 4 Abs. 7 EStG für die Aufzeichnung von Betriebsausgaben nicht eingehalten wurde. Hiernach sind Bewirtungskosten einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Bei Verletzung entfällt lediglich der Betriebsausgabenabzug komplett, sogar bei geringen Bewirtungskosten.  

     

    Trotz der Erleichterungen bei der Vorsteuer sollten die Aufzeichnungspflichten weiter beachtet werden, um den 70-v.H.-Betriebsausgabenabzug nicht zu gefährden. Daher ist für Bewirtungskosten ein besonderes Konto zu führen. Laufen alle Arten von nicht abziehbaren Betriebsausgaben über ein Konto, muss sich aus jeder Buchung die Art der Aufwendung ergeben (R 22 Abs. 1 EStR). Darüber hinaus sind die Aufzeichnungen zeitnah nach dem Anfall des Bewirtungsaufwands buchmäßig zu erfassen, was nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung 10 Tage bedeutet. Lediglich bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung reicht bei wenigen Bewirtungsbelegen eine getrennte Ablage sowie der gesonderte Ausweis in der Überschussrechnung.  

     

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