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  • § 149 AO - Automatische Fristverlängerung bis zum 31.12.2006

    Mit einem aktuellen Ländererlass wurde die allgemeine Frist für die Abgabe von Steuererklärungen verlängert, soweit Steuerberater die Steuererklärung erstellen. Ohne besonderen Antrag kann bei Inanspruchnahme eines Steuerberaters nunmehr die Steuererklärung 2005 bis zum 31.12.2006 abgegeben werden.  

     

    Grundsätzlich sind die Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens bis zum 31.5. des jeweiligen Jahres abzugeben. Wird die Erklärung von Personen erstellt, die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, wird diese Frist automatisch verlängert. Für das Kalenderjahr 2005 wird nunmehr automatisch Fristverlängerung bis zum 31.12.2006 gewährt. In begründeten Einzelfällen kann die Abgabefrist auf Antrag weiterhin bis zum 28.2.2007 verlängert werden. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des 31.12.2006 der 31.3.2007 und in begründeten Einzelfällen der 31.5.2007. Ziel dieser Neuregelung ist es, dass im Zweitfolgejahr nicht mehr zahlreiche Steuererklärungen ausstehen. Ein kontinuierlicher Eingang der Erklärungen über das gesamte Jahr soll erreicht werden.  

     

    Praxishinweis: Das Hinausschieben der Abgabefrist auf das Jahresende hat auch Auswirkungen auf die Festsetzungsfrist sowie die Verzinsung. Gehen die Formulare erst nach dem 31.12. beim Finanzamt ein, läuft die Verjährungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 AO ein Jahr länger. Die späte Abgabe von Steuererklärungen birgt zudem eher das Risiko, dass es zu einer Vollverzinsung von Steuernachzahlungen nach § 233a AO kommt. Der Zinslauf beginnt für die Erklärungen 2005 am 1.4.2007.  

     

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