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  • § 149 AO - Abgabefristen 2007

    Die Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, sind gemäß § 149 Abs. 2 AO bis zum 31.5.2008 abzugeben. Bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats nach Schluss des Wirtschaftsjahrs 2007/2008. Bereits zum dritten Mal gilt die verlängerte Frist bis zum 31.12.2008 zur Abgabe von Steuererklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe. In begründeten Einzelfällen kann die Frist auf Antrag bis zum 28.2.2009 und bei Land- und Forstwirten bis zum 31.5.2009 verlängert werden. Ein weitergehender Aufschub kommt grundsätzlich nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, nicht jedoch bei hoher Arbeitsbelastung durch ständige Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen, Personalausfällen oder eigener Erkrankung.  

     

    Die Finanzämter können wie bisher vorab auf die Einreichung der Erklärung pochen, wenn sie hohe Nachzahlungen ab 15.000 EUR oder Verluste bei Gesellschaften erwarten und soweit es die Arbeitslage erfordert. Die Fristverlängerung gilt nicht für die Abgabe der Umsatzsteuererklärungen, wenn die Tätigkeit in 2007 beendet wurde. Hier ist die Jahreserklärung einen Monat nach Beendigung der Tätigkeit abzugeben. Steuerberater erhalten zwar für die Abgabe der Erklärungen ihrer Mandanten Fristverlängerung, nicht aber für ihre eigene.  

     

    Praxishinweis: Das Hinausschieben der Abgabefrist auf das Jahresende hat auch Auswirkungen auf die Festsetzungsfrist sowie die Verzinsung. Gehen die Formulare erst nach Silvester beim Finanzamt ein, läuft die Verjährungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 AO ein Jahr länger. Die späte Abgabe von Steuererklärungen birgt zudem eher das Risiko, dass es zu einer Vollverzinsung von Steuernachzahlungen nach § 233a AO kommt. Der Zinslauf beginnt für die Erklärungen 2007 am 1.4.2009.  

     

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