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  • § 10d EStG B– Nachträgliche Festsetzung von Spekulationsverlusten ist selten möglich

    Die erstmalige gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d Abs. 4 EStG kann nur erfolgen, wenn der entsprechende Einkommensteuerbescheid noch änderbar ist. Dieser Tenor des FG Hessen ist auch auf den durch das Jahressteuergesetz 2007 geänderten § 23 Abs. 3 S. 9 EStG anzuwenden. Danach sind Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften für alle noch nicht verjährten Bescheide nach Maßgabe des § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen. Bislang nicht deklarierte Börsenverluste alter Jahre lassen sich damit in der Regel nicht mehr nachträglich berücksichtigen. Denn ein Verlustfeststellungsbescheid kann nur geändert oder erstmals erlassen werden, soweit der zugrunde liegende Einkommensteuerbescheid verfahrensrechtlich noch berichtigt werden kann. Folgende Konstellationen sind denkbar: 

     

    • Ist kein Einkommensteuerbescheid ergangen, kann die Verlustfeststellung erstmalig erfolgen, selbst wenn der entsprechende Einkommensteuerbescheid wegen Verjährung nicht mehr ergehen kann.
    • Ist der Einkommensteuerbescheid bestandskräftig, kommt eine Änderung grundsätzlich nicht in Betracht. Die Berichtigung nach § 173 AO wegen neuer Tatsachen scheidet meist wegen grobem Verschulden durch die erst nachträgliche Erklärung aus.
    • Steht der Einkommensteuerbescheid unter Vorbehalt nach § 164 AO, kann auch noch ein Verlustfeststellungsbescheid ergehen.
    • Wurde damals nur ein Teil des Verlustes gesondert festgestellt, sind zusätzliche Verluste nur bei Anwendung einer Korrekturvorschrift oder einem offenen Feststellungsbescheid denkbar.
    • Liegt der eher seltene Fall vor, dass das Finanzamt die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hatte, kann ein Verlustfeststellungsbescheid geändert oder erstmalig erlassen werden.

     

    Fundstellen: 

    FG Hessen, 2.3.06, 2 K 1925/05, EFG 06, 1574, Revision unter XI R 40/06 

    BFH 1.3.06, XI R 33/04, BFH/NV 06, 1204, 2.8.06, XI R 65/05, FR 07, 143 

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