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  • § 10 EStG - Krankenversicherungsbeiträge müssen künftig besser abziehbar sein

    Das BVerfG hält den beschränkten Abzug von privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen seit 1997 für verfassungswidrig, weil die Höchstbeträge in den jeweiligen Jahren keinen angemessenen Krankenversicherungsschutz ermöglichen. Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Freiberufler, der rund 18.400 EUR für die private Krankenversicherung seiner achtköpfigen Familie zahlte. Insgesamt machte er Vorsorgeaufwendungen in Höhe von ca. 33.700 EUR geltend, von denen sich nur rund 10.140 EUR auswirkten. Dies ist mit dem GG unvereinbar, weil der Abzug die Beiträge nicht ausreichend erfasst, um der Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung zu gewährleisten. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, spätestens ab 2010 eine Neuregelung zu treffen. Bis dahin bleiben die Vorschriften sowie die Nachfolgeregelungen weiter anwendbar.  

     

    Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums umfasst auch Beiträge zu privaten Versicherungen für den Krankheits- und Pflegefall. Daher muss eine hinreichende steuerliche Freistellung der dafür erforderlichen Beiträge erfolgen. Zwar müssen Beiträge zur normalen privaten Krankenversicherung nicht komplett berücksichtigt werden. Erforderlich ist jedoch ein Abzug der Aufwendungen, die einen sozialhilfegleichen Lebensstandard gewährleisten. Dies erfolgt derzeit nicht. Insbesondere ist für die Krankheitsabsicherung der Kinder überhaupt keine Entlastung vorgesehen.  

     

    Die derzeitigen Höchstbeträge sind auch nicht durch eine Typisierung im einkommensteuerlichen Massenverfahren gerechtfertigt. Diese müsste sich zumindest nachvollziehbar an den existenznotwendigen Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen ausrichten. Im Rahmen der Neuordnung spätestens ab 2010 muss beim Abzug von Sonderausgaben klargestellt werden, welcher Anteil des Höchstbetrags vorrangig für existenznotwendige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur Verfügung steht. Dabei muss es steuerlich zur Verschonung des Existenzminimums auf dem Niveau von gesetzlich krankenversicherten Steuerpflichtigen und Sozialhilfeempfängern kommen.  

     

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