· Fachbeitrag · § 10 EStG
Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung: Beschränkung des Sonderausgabenabzugs verfassungsgemäß
Der BFH hält es für unbedenklich, dass der Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung, die der (teilweisen) Absicherung von nicht durch die Pflege-Pflichtversicherung gedeckten Kosten dient, eingeschränkt ist. Denn der Gesetzgeber hat sich bewusst für ein Teilleistungssystem entschieden. |
Hintergrund
Nach der ab 2010 geltenden Rechtslage sind Beiträge zur Basis-Krankenversicherung, die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind, und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Dagegen werden Aufwendungen für einen darüber hinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz nur im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags steuerlich berücksichtigt, der allerdings regelmäßig bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird. Im Streitfall ging es nun um die Frage, ob diese Abzugsbeschränkung verfassungskonform ist. Nach Auffassung des BFH ist dies eindeutig der Fall.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen hatten jeweils eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. Damit wollten sie die finanziellen Lücken schließen, die sich im Falle einer dauernden Pflegebedürftigkeit vor allem bei höheren Pflegegraden ergeben, weil die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung den tatsächlichen Bedarf nicht abdecken. Die hierfür aufgewendeten Beiträge blieben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung jedoch ohne steuerliche Auswirkung, weil der Höchstbetrag schon ausgeschöpft war.
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