· Fachbeitrag · Verkürzung der Aufbewahrungsfrist
Keine Neuberechnung der Rückstellung notwendig
Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz wurde die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AO von zehn auf acht Jahre verkürzt. Diese kürzere Aufbewahrungsfrist galt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 3 AO a. F. am 1.1.2025 noch nicht abgelaufen war. |
Wurde für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bisher eine Rückstellung gebildet, stellt sich nun die Frage, ob diese Rückstellung wegen der Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege neu berechnet werden muss? Erfreuliche Antwort: Nein.
Berechnung der Rückstellung
Die Berechnung der Rückstellung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen kann grundsätzlich anhand eines Vervielfältigers für die durchschnittliche Restnutzungsdauer bei einer Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren i. H. v. 5,5 berechnet werden. Bei Anwendung des Faktors 5,5 ist berücksichtigt, dass Unternehmen bestimmte Unterlagen für zehn Jahre und andere Unterlagen für sechs Jahre aufzubewahren haben.
PRAXISTIPP | Nach Aussage einer internen Verfügung der Finananzverwaltung berücksichtigt dieser Faktor 5,5 nun auch die 8-jährige Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege. Nochmals in aller Deutlichkeit: Wurde bei der Ermittlung der Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen der Faktor 5,5 verwendet, muss die Rückstellung wegen der geminderten Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege „nicht“ gekürzt werden. |