· Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer/Verfahrensrecht
Gestaltungsmissbrauch bei einer Grundstücksübertragung im Umlegungsverfahren
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG unterliegt der Übergang des Eigentums an einem Grundstück der Grunderwerbsteuer, wenn kein den Übereignungsanspruch begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es keiner Auflassung bedarf. Das Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff. BauGB stellt einen solchen Vorgang dar, wenn zugeteilte Flächen nicht flächen- und deckungsgleich mit den ursprünglichen Einwurfgrundstücken sind. |
Eine spezielle Steuerbefreiung regelt § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG a. F., wonach der Erwerb durch Zuteilung im Umlegungsverfahren steuerfrei ist, sofern der Erwerber bereits Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks ist.
Der BFH hat mit Urteil vom 11.12.2024 (II R 14/22) darüber entschieden, ob die bis zum 28.12.2020 geltende Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG in Anspruch genommen werden kann, wenn der Eigentumserwerb durch Zuteilung im Umlegungsverfahren vorgehen. Entscheidend war, ob das Umlegungsverfahren dazu genutzt werden kann, einen reinen Rechtsträgerwechsel an einem Grundstück zu bewirken.
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