· Fachbeitrag · Kosten
9 aktuelle Entscheidungen zur Kostenfestsetzung und Kosten allgemein
von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
Bei der Kostengrundentscheidung und in der Kostenfestsetzung müssen Sie achtsam sein. Die Kostengrundentscheidung muss alles umfassen und richtig verteilt sein. Die Auslagen des Gerichts und die Vergütung des Gegners dürfen nicht zu hoch angesetzt, die eigene Vergütung nicht unzutreffend gekürzt werden. Sehen müssen Sie auch die Chancen, noch „etwas herauszuholen“. Der folgende Beitrag stellt neun aktuelle Entscheidungen zum Kostenrecht und zur Kostenfestsetzung vor.Die Kosten für ein prozessbegleitend privates Sachverständigengutachten kann im Rahmen der Kostenfestsetzung zu erstatten sein, wenn diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Das setzt voraus, dass die Partei mangels Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht in der Lage war, sachgerecht zu einem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen ( OLG Brandenburg 15.10.25, 6 W 29/25, Abruf-Nr. 253255 ).Die Kosten für einen Terminsvertreter sind erstattungsfähig, wenn sie die (fiktiven) Reisekosten des Hauptbevollmächtigten um nicht mehr als ca. 10 % übersteigen ( OLG München 9.7.25, 11 W 839/25e, Abruf-Nr. 251105 ).Die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts ist regelmäßig nicht notwendig, wenn die Partei ihren Sitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat und dort keinen Anwalt beauftragt ( KG Berlin 8.10.25, 5 W 149/25, Abruf-Nr. 253251 ).Der Rechtspfleger ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berechtigt, eine streitige Frage zu der Höhe des Gegenstandswerts der Anwaltskosten zu entscheiden ( KG Berlin 23.6.25, 5 W 93/25, Abruf-Nr. 253250 ).Die Versicherung des Schädigers gibt Anlass zur Klageerhebung, wenn sie bei einem einfachen Verkehrsunfall nicht innerhalb einer Prüffrist von vier Wochen ab Eingang eines spezifizierten Anspruchsschreibens reagiert (AG Braunschweig 21.10.24, 112 C 1575/24, Abruf-Nr. 253253 ).Anwaltskosten können als erforderliche Aufwendungen der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 2 BGB und damit verschuldensunabhängig beansprucht werden ( LG Koblenz 2.4.25, 15 O 263/22, Abruf-Nr. 253254 ).Im Rahmen der nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung sind die Kosten des Rechtsstreits grundsätzlich dem Kläger aufzuerlegen, wenn der Beklagte vor Anhängigkeit verstorben ist. Dies gilt auch, wenn der Kläger nichts vom Tod wusste (OLG Celle 18.7.25, 14 W 9/25, Abruf-Nr. 253252 ).Wird das Verfahren nach Einlegung des Rechtsmittels, aber vor der Vorlage an das Beschwerdegericht übereinstimmend für erledigt erklärt, hat das Ausgangsgericht nicht mehr über die Abhilfe zu entscheiden, sondern eine Kostenentscheidung gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO zu treffen (OLG Celle 16.6.25, 3 W 13/25, Abruf-Nr. 253708 ).Im selbstständigen Beweisverfahren ist grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs von § 494a ZPO keine Entscheidung über die Kostentragungspflicht zu treffen. Diese Entscheidung ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ( KG Berlin 11.7.25, 7 W 11/25, Abruf-Nr. 253256 ).
1. Erstattung von prozessbegleitenden Privatgutachten
Die Partei muss darlegen und glaubhaft machen (§ 104 Abs. 2 S. 1 ZPO) dass ihr die Sachkenntnis fehlt und diese kausal für den Sachvortrag ist. Zur Beurteilung dieser Frage sei eine typisierende Betrachtung anzustellen, indem erst die berufliche Tätigkeit der Partei und die darin zum Ausdruck kommende eventuell bestehende fachliche Überlegenheit berücksichtigt wird. Es müsse nicht nachgeprüft werden, ob die Partei in jeder aufgeworfenen Einzelfrage genügend sachkundig war. Es gilt insoweit, dass im Verfahren nach §§ 103, 104 ZPO keine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle stattfindet.
MERKE — Nach der hier vertretenen Auffassung ist auch zwischen der Kläger- und der Beklagtenseite zu unterscheiden. Während der Kläger substanziiert vortragen muss, kann sich der Beklagte – jedenfalls zunächst – auf ein Bestreiten beschränken. Sodann sollte der Beklagte das Fragerecht nach § 411 ZPO nutzen sowie einen Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens stellen. Vor Klageerhebung ist auch der gerichtlichen Beweissicherung der Vorzug vor der Einholung eines Privatgutachtens zu geben (OLG Koblenz 13.4.17, 14 W 161/17). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig