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  • · Fachbeitrag · Streitwertecke (Teil 3/2022)

    Aktuelle Entscheidungen zur Kostenfestsetzung

    von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    | Sowohl bei der Bemessung des Gegenstandswerts als auch in der Kostenfestsetzung gilt es, achtsam zu sein. Sie müssen Vieles auf einmal im Blick haben ‒ egal, ob die Auslagen des Gerichts oder die Vergütung des Gegners zu hoch angesetzt werden, die eigene Vergütung gekürzt wird oder die Chance besteht, noch „etwas herauszuholen“. Auch die sachliche Zuständigkeit und vor allem die Rechtsmittelbeschwer ist an diese Fragen gekoppelt. Der folgende Beitrag stellt 12 aktuelle Entscheidungen zur Kostenfestsetzung in den Fokus. |

    1. Wer viel erörtert, erreicht einen höheren Gegenstandswert

    Bei Erörterung des Klagebegehrens einer Stufenklage in der Güteverhandlung nach § 278 Abs. 2 ZPO gilt für die dadurch anfallende Terminsgebühr der höhere Gegenstandswert des noch unbezifferten Leistungsantrags. Dies setzt voraus, dass die Erörterung nicht auf den Auskunftsanspruch beschränkt worden ist (OLG Köln 24.9.21, 16 W 28/21, Abruf-Nr. 226803).

     

    Bei Stufenklagen, bei denen es nicht zu einer Bezifferung in der Leistungsstufe kommt, ist der Streitwert gemäß § 44 GKG nach der beanspruchten Leistung festzusetzen. Diese ist nach der Erwartung der Partei bei Beginn der Instanz zu schätzen. Auch der noch nicht bezifferte Leistungsantrag wird mit Einreichung der Stufenklage anhängig und mit ihrer Zustellung rechtshängig und kann deshalb bei der Wertfestsetzung nicht unberücksichtigt bleiben.