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  • 01.04.2026 · IWW-Abrufnummer 253255

    Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 15.10.2025 – 6 W 29/25

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 15.10.2025, Az. 6 W 29/25

    Tenor:

    Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam - Rechtspfleger - vom 14.08.2024 - 2 O 7/18 - abgeändert.

    Die nach dem von dem Landgericht Potsdam mit Beschluss vom 13.06.2024 festgestellten Vergleich von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gemäß § 106 ZPO zu erstattenden Kosten werden auf

    443,07 €

    (in Worten: Vierhundertdreiundvierzig und 7/100 EURO)

    nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 10.07.2024 festgesetzt.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

    Gründe
    I.

    Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO. Sie hat in der Sache auch Erfolg. Zu Recht rügen die Kläger, dass das Landgericht - Rechtspfleger - die Kosten für das von der Beklagten beauftragte Privatsachverständigengutachten in den der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Kostenausgleich eingestellt hat.

    1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dem sich der Senat in ständiger Rechtsprechung anschließt, können die Kosten für ein prozessbegleitend privat eingeholtes Sachverständigengutachten im Rahmen der Kostenfestsetzung zu erstatten sein, wenn diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Maßstab dafür ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26.02.2013 - VI ZB 59/12; vom 26.01.2006 - III ZB 63/05, Rn. 20; vom 04.04.2006 - VI ZB 66/04, Rn. 6; vom 20.10.2005 - VII ZB 53/05, Rn. 12 und vom 23.03.2004 - VIII ZB 145/03, Rn. 27 mwN; jew. zit. nach juris). Hingegen kommt es nicht darauf an, ob das Gutachten die Entscheidung des Prozessgerichts tatsächlich beeinflusst hat (BGHZ 192, 140; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.08.2017 - 18 W 856/17 Rn. 13 ff.). Dass eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte, hat der Bundesgerichtshof u.a.in Fällen bejaht, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht in der Lage war, sachgerecht zu einem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen. Dann darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen (BGH a.a.O.; vgl. auch OLG Köln Beschluss vom 02.04.2024 - I-17 W 42/24, juris). Zur Beurteilung dieser Frage ist eine typisierende Betrachtung anzustellen, indem zuvörderst die berufliche Tätigkeit der Partei und die darin zum Ausdruck kommende ev. bestehende fachliche Überlegenheit berücksichtigt wird. Demgegenüber unterliegt es nicht der Nachprüfung, ob die Partei in jeder aufgeworfenen Einzelfrage genügend sachkundig war. Es gilt insoweit, dass eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle im Verfahren nach §§ 103, 104 ZPO nicht stattfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2011 - VIII ZB 93/10). Die Partei, die sich auf die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten beruft, hat dazu ihre fehlende Sachkenntnis glaubhaft zu machen (§ 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

    2. Nach diesen Grundsätzen sind die Kosten für das zur Überprüfung des gerichtlich in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens eingeholte Privatsachverständigengutachten nicht in den Kostenausgleich einzustellen. Das Landgericht hatte ein Sachverständigengutachten eingeholt betreffend Behauptungen der Kläger zu notwendigen Schadensbeseitigungsmaßnahmen und -kosten infolge Beschädigungen im Außenbereich einer Ferienanlage durch einen LKW. Zwischen den Parteien war insbesondere der Umfang der beschädigten unbefestigten Fläche sowie die Art der Befestigung des Fahrweges durch Steine streitig. Die Beklagte hat den bereits vorgerichtlich für sie tätigen Sachverständigen privat mit der Überprüfung der durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen getroffenen Feststellungen beauftragt. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige hat aufgrund des von ihm vorgenommenen Augenscheins und anhand von Fotos geschlussfolgert, dass die vom gerichtlichen Sachverständigen berücksichtigten Materialien teilweise nicht nachgewiesen seien und dass Schäden auch teilweise nicht in behauptetem Umfang entstanden seien. Dass die Beklagte die entsprechende Überprüfung nicht selbst hätte vornehmen können, ist allerdings nicht ersichtlich. Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen, dessen Mitarbeiter, wie sie mit Schreiben vom 29.09.2025 dargelegt hat, zwar nicht über Kenntnisse eines Bausachverständigen verfügen. Entsprechende Kenntnisse waren vorliegend für die aufgezeigte Überprüfung von Massen und dem Augenschein zugänglichen Materialien (Steine) aber auch nicht erkennbar erforderlich. Sofern die Beklagte aufgrund ihrer eigenen Arbeitsorganisation nicht über Personal verfügt, das entsprechende Feststellungen vornehmen kann, fällt dies in ihre Risikosphäre (vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 21.06.2012 - 14 W 331/122). Der Schriftsatz vom 15.10.2025 und die vorgelegte Eidesstattliche Versicherung eines Sachbearbeiters der Beklagten geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

    2. Es ergibt sich folgende Berechnung:


    Ansatzfähige außergerichtliche Kosten der Kläger:    1.804,52 €
    Ansatzfähige außergerichtliche Kosten der Beklagten:    1.923,04 €
    Gesamte außergerichtliche Kosten:    3.727,56 €
    Davon tragen die Kläger 60 % =    2.236,54 €
    Abzüglich eigener Kosten    1.804,52 €
    An die Beklagte zu erstatten:    432,02 €
    Die Beklagte trägt von den außergerichtlichen Kosten 40 % =    1.491,02 €
    Abzüglich eigener Kosten:    1.923,04 €
    Von den Klägern zu erstatten:    - 432,02 €
    Hinzuzurechnen sind die Gerichtskosten, von denen die Beklagte den Klägern einen Betrag von 875,09 € zu erstatten hat. Es ergibt sich ein Erstattungsbetrag zu Gunsten der Kläger von 443,07 €.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf KV GKG Nr. 1812, § 91 Abs. 1 ZPO entsprechend.

    Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

    Rechtsgebieteprozessbegleitendes Privatgutachten, Sachkenntnis der ParteiVorschriften§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 103 ZPO, § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO